Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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a) Sprengladungen aus reiner Pikrinsäure oder aus Sprengstoffen, die sich bei 
der Prüfung nach Ia A. 1. Gruppe h nicht gefährlicher als reine Pikrinsäure er— 
wiesen haben. 
J. b) Petarden für Knallhaltsignale auf Eisenbahnen in Blechkapseln. 
6. Patronen für Handfeuerwaffen. 
II. a) Leere Patronenhülsen jeder Art mit Zündvorrichtungen. 
XXXVI. Zif 1. b) Fertige Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden 
Bisher Hülsen. Die Geschosse müssen mit den Hülsen so fest verbunden sein, daß sie sich 
Anlage B Nr. nicht ablösen können und ein Ausstreuen der Pulverladung verhindert ist. 
XXXVI. c) Fertige Patronen, deren Hülsen nur zum Teil aus Metall bestehen. 
Zif. 2. Die ganze Menge des Pulvers muß sich in dem metallenen Patronenunterteil befinden 
und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen sein. Die Pappe muß so beschaffen 
sein, daß ein Brechen bei der Beförderung ausgeschlossen ist. 
XXXVI. () Fertige Patronen in Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blechhülsen 
Zif. 3. eingelegt sind. 
XXXVI. e) Fertige Zentralfeuerpappepatronen. Die Pappe muß eine Wandstärke von 
Zif. 4. mindestens 0, mm haben und so beschaffen sein, daß ein Brechen bei der Beförderung 
ausgeschlossen ist. 
XXXVII. k) Kugelzündhütchen (Flobertmunition). 
desgleichen. 9) Schrotzündhütchen (Flobertmunition). 
desgleichen. ) Flobertzündhütchen ohne Kugel und Schrot. 
7. Geladene Munition für Geschütze bis 15 cm Kaliber aus einer zu ihrer Her- 
stellung berechtigten deutschen oder aus einer zum Versand auf deutschen 
Bahnen besonders ermächtigten ausländischen Fabrik. 
a) Fertige Metallpatronen. 
a) Granatpatronen (Schwarzpulver als Geschoßfüllung). 
9) Schrapnellpatronen (Schwarzpulver in Form einer Bodenkammerladung im Ge- 
schoß, darüber Kugeln im Geschoß, mit Kolophonium oder dergleichen oder mit 
Schwarzpulver festgelegt). 
7) Panzergranatpatronen (Schwarzpulver als Füllung in dem mit massiver Spitze 
versehenen Geschoß). 
) Kartätschpatronen, bei denen die Kugeln in einer Metallbüchse mit einem unge- 
fährlichen, keine explosiven Eigenschaften besitzenden Mittel festgelegt sind. 
e) Schrapnellgranatpatronen (Granate und Schrapnell in sich vereinigende Geschosse 
oder getrennter Granat= und Schrapnellteil; Zusammensetzung ähnlich wie bei 6 
unter Verwendung eines brisanten Sprengstoffs, der nicht gefährlicher ist als 
reine Pikrinsäure). 
) Sprenggranatpatronen (brisanter Sprengstoff, nicht gefährlicher als reine Pikrin- 
säure, außerdem Rauchentwickler).
	        
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