Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Hobelspäne, Holzwolle oder Werg — alles völlig trocken — gegen Verschiebung 
gesichert sein. Höchstens 10 solcher Kisten dürfen zusammengepackt werden. 
(e) Die Behälter mit Minenzündungen der Abs. (1) bis (s) sind, wie unter a Abs. (2) 
für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben ist, zu verschließen und nach 
a Abs. (s) bis (6) in Uberkisten zu verpacken, deren Aufschrift zu lauten hat: 
„Minenzündungen. 1b“. 
c) Sprengkräftige Geschoßzün der und 
d) Zündladungen sind zu höchstens 25 Stück in Holzkisten aus 22 mm starken Brettern 
zu verpacken; die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Messing= oder verzinnte 
eiserne Schrauben verschlossen sein. In den Holzkisten sind die Zünder und Zündladungen mittels 
Einlagen aus Holz oder Metall derart zu lagern, daß sie unter sich und von den Kistenwänden 
mindestens 10 mm abstehen und gegen Bewegung gesichert sind. Bei Verwendung von Zinkblech- 
einsätzen muß die Holzkiste mindestens 17 mm Wandstärke haben. Mehr als 4 Kisten dürfen nicht 
zusammengepackt werden. 
Verschluß der Holzkisten wie zu a Abs. (a) für Sprengkapseln. Verpackung in Uberkisten wie 
zu a Abs. (3) bis (9), jedoch lichter Raum zwischen Kisten und Überkiste mindestens 100 mm. 
Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Sprengkräftige Geschoßzünder. Ih“ oder „Zünd- 
ladungen. 1b"#. 
e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder sind zu höchstens 
10 Stück in Holzkisten aus 22 mm starken Brettern zu verpacken; die Kistenwände müssen gezinkt, 
Boden und Deckel durch Messing= oder verzinnte eiserne Schrauben verschlossen sein. Bei Ver- 
wendung von Zinkblecheinsätzen muß die Wandstärke der Holzkiste mindestens 17 mm betragen. 
In den Holzkisten sind die Gefechtspistolen mittels Holzeinlagen derart zu lagern, daß sie unter 
sich und von den Kistenwänden mindestens 20 mm abstehen und gegen Verschiebung gesichert sind. 
Mehr als 5 Kisten dürfen nicht zusammengepackt werden. 
Verschluß der Kisten wie zu a Abs. (s) für Sprengkapseln. Verpackung in ÜUberkisten wie zu 
a Abs. (8) bis („), jedoch lichter Raum zwischen Kisten und Uberkiste mindestens 100 mm. 
Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Geladene Gefechtspistolen für Torpedos. ID/. 
Zu 5. 
(1) Für die Sprengladungen unter a sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu 
verwenden; für die Petarden unter b Kisten aus mindestens 26 mm starken, gespundeten Brettern, 
die durch Holzschrauben zusammengehalten, völlig dicht und von einer dichten Uberkiste umgeben 
sind. Letztere darf höchstens O,os chm groß sein. 
() Die Sprengladungen unter à sind so zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben 
können. Die Petarden unter b müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips gebettet 
oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich weder unter- 
einander noch die Kistenwände berühren können. 
(63) Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Brisante Sprengladungen II/ oder „Petarden 
für Haltsignale. Ib“.
	        
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