Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 115 
Zu 6. 
)Die Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter aus Blech, Holz oder steifer 
Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. Die Behälter sind dicht neben- 
und übereinander in starke, dichte, sicher verschlossene Uberkisten zu verpacken. Zwischenräume sind 
mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — so fest auszu- 
füllen, daß jedes Schlottern verhindert ist. 
() Das Rohgewicht einer Kiste darf 200 kg nicht übersteigen. 
(s) Eiserne Nägel dürfen zum Verschluß nur verwendet werden, wenn sie gut verzinkt sind. 
Die Kisten müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift und einen Plombenverschluß 
oder ein auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachtes Siegel (Abdruck oder Marke) oder 
ein über Deckel und Wände geklebtes Zeichen mit der Schutzmarke tragen. 
Zu 7. 
(1) Die Munition für Geschütze bis zu 15 cm Kaliber darf nicht mit Zündern ver- 
sehen sein, sondern muß an Stelle der Zünder Zinkverschlußschrauben mit hohlen Zapfen enthalten. 
(.) Die Patronenhülsen dürfen Zündschrauben oder Zündhütchen enthalten. In diesem Falle 
muß das Zündhütchen entweder durch eine wenigstens 1 mm starke Metallplatte bedeckt sein oder 
um wenigstens 0,6 mm gegen den Boden der Patronenhülse versenkt liegen. Die Zündschrauben 
oder Zündhütchen müssen durch Metallbügel mit Gummieinlage, die mit drei Armen den Rand der 
Patronenhülse umgreifen und dadurch in ihrer Lage gesichert sind, gegen Stoßwirkungen geschützt 
sein. Bei Munition von weniger als 10 cm Kaliber können statt der Metallbügel mit Gummi- 
einlage auch mindestens 3 mm starke Pappscheiben verwendet werden, die in den Packkisten zwischen 
den Böden der Patronen und den Kistenwänden liegen und an den Stellen für die Zündschrauben 
oder Zündhütchen entsprechende Auslochungen haben. Haben die Hülsen keine Zündschrauben, so 
müssen Zinkverschlußschrauben vorhanden sein. In diesem Falle sind Pappscheiben oder Metallbügel 
nicht erforderlich. 
(63) Die Munition ist in haltbare Holzkisten so fest zu verpacken, daß eine Verschiebung ver- 
hindert ist. 
()Zum Schließen der Kisten dürfen nur Schrauben verwendet werden. 
(5) Die Kisten müssen, wenn sie nicht mit Zinkblecheinsatz versehen sind, innen und außen einen 
haltbaren Firnißanstrich haben. Sie sind mit sicheren Handhaben und mit der deutlichen, gedruckten 
oder schablonierten Aufschrift zu versehen: 
„Zusammengesetzte Munition für Geschütze."“ 
oder 
„Getrennte Munition für Geschütze.“ 
oder 
„Geladene Geschosse für Geschütze."“ 
oder 
„Geschützladungen in Metallkartuschen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.