Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Bisher
Anlage  B
Nr.
III.
XLII.

IV.

XLI.

XIIII.

XIII  a.

XIII  b.

XXXVIII.

desgleichen.

XIIII.

118

Ilc.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.

Zur  Beförderung  sind  zugelassen:

1.  Zündkörper,  Zündschnüre.

a)  Gewöhnliche  Zündhölzer  und  andere  Reib=  und  Streichzünder.

b)  Pyrotechnische  Zündhölzer,  wie  bengalische  Zündhölzer,  Goldregenhölzer,  Blumenregenhölzer
  und  dergleichen.

c)  Sicherheitszünder  (Zündschnüre  aus  dünnem,  dichtem  Schlauche  mit  Schwarzpulverseele
von  geringem  Querschnitte)  (wegen  anderer  Zündschnüre  vergleiche  lb  Ziffer  2).

2.  Pyrotechnische  Scherzartikel,  Zündbänder.

a)  Knallbonbons,  Blumenkarten,  Blättchen  von  Kollodiumpapier  und  ähnliche  Sachen,  die
ganz  geringe  Mengen  von  Kollodiumpapier  oder  kleine  Knallsilberpünktchen  enthalten.

b)  Knallerbsen,  Knallgranaten  und  ähnliche  Artikel  mit  Knallsilber;  1000  Stück  dürfen
nicht  über  1  g  Knallsilber  enthalten.

c)  Konfettibomben,  Boskozylinder,  Kotillonfrüchte  und  ähnliche  Artikel,  die  eine  kleine
Ladung  von  Kollodiumwolle  zum  Ausstoßen  einer  ungefährlichen  Füllung  wie  Wattekugeln,
  Konfetti  und  dergleichen  enthalten.

d)  Zündblättchen  (Amorces),  Zündbänder,  Paraffinzündbänder,  enthaltend  einen  Knallsatz
aus  Kaliumchlorat  oder  Salpeter,  aus  geringen  Mengen  von  Phosphor,  ferner  aus
Schwefelantimon,  Schwefel,  Milchzucker,  Ultramarin  oder  dergleichen.  In  1000  Zündpillen
  dürfen  im  ganzen  höchstens  7,6  g#  Knallsatz  verwendet  sein.

)  Sogenanntes  spanisches  Feuerwerk,  wie  Radauplätzchen,  Krawallstangen,  Gewitterhagel.

Der  einzelne  Körper  darf  höchstens  2,g#  wiegen  und  neben  Gummi  und  Farben
höchstens  6  Prozent  gelben  Phosphor,  höchstens  23  Prozent  amorphen  Phosphor  und
höchstens  21  Prozent  Kaliumchlorat  enthalten.

3.  Feuerwerkskörper.

a)  Kunstfeuerwerkskörper,  wie  Raketen,  römische  Lichter,  Fontänen,  Feuerräder,  Sonnen
und  dergleichen.

b)  Klein=  und  Salonfeuerwerk,  wie  Frösche,  Schwärmer,  Silber=  und  Goldregen  und  ähnliche
in  der  Hand  abzubrennende  Feuerwerkskörper.

C)  Bengalische  Feuer,  bengalische  Fackeln,  Signal  blue-lights  und  dergleichen.

Für  die  Zusammensetzung  der  Feuerwerkskörper  gilt  folgendes:

C)  Sie  dürfen  keine  erhebliche  Sprengwirkung  hervorrufen  können,  auch  keine  Mischungen

enthalten,  die  sich  von  selbst  oder  durch  Reibung,  Druck  oder  Schlag  leicht  entzünden.
Es  sind  gestattet:
a)  in  Nitratsätzen  und  bei  bengalischen  Magnesiumfackeln  ein  Zusatz  von  höchstens

3  Prozent  Magnesiumpulver;

)  in  besonderen  kleinen  Leuchtkörpern,  die  im  Feuerwerkskörper  eingebettet  sind,

Chloratmischungen  mit  einem  Gehalte  von  höchstens  40  Prozent  Kaliumchlorat;

0)  in  Papierhülsen  eingefüllte  Pfeifensätze,  die  pikrinsaure  Magnesia  und  chlorsaures

Salz  enthalten.  Die  fertigen  Pfeifensätze  dürfen  aber  durch  Stoß,  Schlag  oder

Zündung  nicht  zur  Detonation  gebracht  werden  können.

Andre  gelben  Phosphor,  Zinkstaub,  Magnesiumpulver  oder  Chlorate  enthaltende
Mischungen  sind  nicht  zulässig.