Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 121 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Art der Packgefäße. 
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6: 
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, die bei Leucht- 
gas von mehr als 10 Atmosphären Uberdruck und bei den Stoffen der 
Ziffern 2 und 4 natlos sein müssen. Bei Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Chlor- 
methyl und Chloräthyl auch kupferne Gefäße. Als Schutzumhüllung für die 
Gefäße dürfen Kisten verwendet werden. 
b) Bei flüssiger Luft (Ziffer 7): 
a) Glasgefäße mit luftleeren Doppelwänden. 
Sie müssen mit Filz umkleidet und mit einem Filzpfropfen so verschlossen 
sein, daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne im Innern einen er- 
heblichen Überdruck zu erzeugen, daß aber ein Ausfließen des Inhalts verhindert 
wird. Der Filzpfropfen muß so befestigt sein, daß er sich beim Kippen oder 
Umkehren der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemein- 
schaftlich müssen durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder durch ein ähnliches 
Gefäß gegen Stöße geschützt sein. Die Drahtkörbe oder anderen Gefäße sind 
in Metallkästen oder in Holzkisten mit Blecheinsatz einzustellen, die oben offen 
oder nur durch ein Drahtnetz, einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine 
ähnliche Vorrichtung geschlossen sind. Die Metallkästen oder Holzkisten müssen 
an dem unteren Teile bis zu einer solchen Höhe dicht sein, daß im Falle eines 
Bruches der Flaschen die Flüssigkeit nicht auslaufen kann. In den Kisten dürfen 
sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu 
befinden, dagegen ist Holzwolle zulässig. 
69) Gefäße aus anderem Stoffe. 
Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gegen Wärmedurchgang 
so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder bereifen. Eine weitere Verpackung 
dieser Gefäße ist nicht erforderlich. Die Vorschriften für den Verschluß der Glas- 
flaschen unter a gelten sinngemäß auch für solche Gefäße. 
I) Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) muß das Gefäß mit feinporiger, gleichmäßig verteilter 
Masse ganz ausgefüllt sein. Es darf nur so viel von dem Lösungsmittel (Azeton) 
eingefüllt werden, daß sich die durch Aufnahme des Azetylens eintretende Volumver= 
größerung unbehindert vollziehen kann und daß bei einer Steigerung der Außentemperatur 
auf 45% ein genügender Gasraum verbleibt. 
B. 
Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße. 
ü) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer sind 
so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle durch den Probedruck nicht über ein Fünftel ihrer
	        
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