Nr. 5. 123
Einer Wiederholung der Prüfung bedarf es nicht bei Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2. Bei
diesen Gefäßen sind nach 5 jähriger Benutzung herausgreifende Prüfungen anzustellen, wobei
½ Prozent der jährlich beschafften Gefäße, mindestens jedoch 1 Gefäß, bereit zu stellen ist. Von
diesen Gefäßen muß der Sachverständige eine ihm angemessen scheinende Anzahl auf Festigkeit und
Abnutzung sowie auf Beschaffenheit der porösen Masse prüfen.
(4) Bei den Druckproben müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ermöglichen, den Druck
stoßfrei zu steigern. Die Gefäße müssen den Probedruck aushalten, ohne die Form dauernd zu
ändern oder undicht zu werden.
D.
Ausstattung der Gefäße (Ventile, Vermerke).
(1) Die Gefäße für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 müssen mit mindestens einem Ventile
zum Füllen und Entleeren versehen sein. Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) dürfen die mit
dem Gase in Berührung kommenden Teile der Ventile nicht aus Kupfer hergestellt sein. Bei
Chlorkohlenoxyd, Fett= und Mischgas sind statt der Ventile eingeschraubte Stopfen zulässig;
diese müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar
macht.
(3) Auf den Gefäßen müssen in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt sein:
a) bei den verdichteten Gasen:
a) die Höhe des zulässigen Druckes,
6) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der die
Prüfung vorgenommen hat;
b) bei den verflüssigten Gasen:
a) das Gewicht des leeren Behälters einschließlich der Ausrüstungsteile (Ventil,
Schutzkappe, Stopfen und dergleichen),
9 das zulässige Höchstgewicht der Füllung,
J7) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der die
Prüfung vorgenommen hat.
E.
Füllung der Gefäße.
(1) Der zulässige höchste Füllungsdruck der Gefäße für verdichtete Gase beträgt bei 176:
für gasförmige Kohlensäure und Grubengss . 20 Atmo-
„ in Azeton gelöstes und in porösen Massen aufgesangtes Azetylen 15sphären
„ Fettgas, Mischgas und Wassergs . 10 Über-
„ Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Stickstoff und Preßlust. 200 druck.
()Die zulässige höchste Füllung der Gefäße für verflüssigte Gase der Ziffern 5
und 6 beträgt: