Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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für Kohlensäure 1 kg Flüssigkeit für je 1,84 Liter 
½% Stickoxydul 1 5 r —** 1,% ui 
1 Ammoniak 1 17 37 „ ½ 1,86 ½ 
1° Chlor Z 4% 1 57 1% 1 0,s 1 Fassungsraum 
„ schweflige Säure 1 „ » »»0-8 » des Gefäßes. 
„ Chlorkohlenoxyd 1 „ » »»0-8» 
» Chlormethyl 1 » » s-» 1,26 » 
» Chloräthyl 1 » » »I- 1,26 » 
F. 
Sonstige Vorschriften. 
) Werden Gefäße mit Gasen der Ziffer 5 (ausgenommen Chlor) und der Ziffer 6 
in Kisten verpackt, so ist das Beipacken anderer Gegenstände gestattet. 
(3) Nicht in Kisten verpackte Gefäße mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten 
Gasen der Ziffern 5 und 6 müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Rollen verhindern. 
Ihre Ventile müssen Schutzkappen aus Schmiedeeisen, Stahl oder schmiedbarem Gusse tragen; bei 
Gefäßen aus Kupfer sind kupferne Schutzkappen zulässig. Keiner Kappe bedürfen Ventile, die im 
Innern des Flaschenhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten gut sitzenden Metallstöpsel 
geschützt sind. 
(s) Auf Kisten, worin Gefäße mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten Gasen 
der Ziffern 5 und 6 verpackt sind, muß der Inhalt deutlich angegeben sein. Holzkisten und 
Metallkästen mit flüssiger Luft (Ziffer 7) müssen die deutlichen Aufschriften „Flüssige Luft.“, 
„Oben.“", „Unten.“, „Sehr zerbrechlich.“ tragen. 
() Bei jeder Sendung von verdichteten Gasen (Ziffer 1 bis 4) hat der Absender auf 
Verlangen den in den Behältern vorhandenen Druck durch ein richtig zeigendes Manometer nachzu- 
weisen. Die Prüfung hat der Annahmebeamte im Frachtbriefe zu bescheinigen. 
Für Fett= und Mischgas in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen gilt diese Vorschrift nicht. 
(6) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen, auch nicht den Sonnenstrahlen oder der Ofen- 
wärme ausgesetzt werden. 
(e) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
a) offene Wagen 
1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders für Land- 
wege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind; 
2. für Chlormethyl und Chloräthyl; die Wagen müssen aber in den Monaten April 
bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in 
Holzkisten verpackt sind; 
b) bedeckte Wagen 
für die verdichteten Gase (vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c) und für die ver- 
flüssigten Gase, mit Ausnahme von Chlormethyl und Chloräthyl 
(vergleiche a Ziffer 2); Kesselwagen mit verflüssigten Gasen müssen mit einem hölzernen 
UÜberkasten versehen sein;
	        
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