XXX.
XXXI.
La.
LI.
Nr. 5. 127
7. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie= und Chappe-Seide) in
Strängen.
8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt: Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle,
Seide, Flachs, Hanf, Jute — in rohem Zustand, als Abfälle vom Verspinnen
und Verweben, als Lumpen oder Lappen —; ferner Seilerwaren, Treibriemen
aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch= und Geschirrlitzen.
9. Gefettete Eisen= und Stahlspäne (Dreh-, Bohrspäne und dergleichen).
10. Mit Fett oder Ol getränktes Papier und daraus gefertigte Hülsen.
11. Pyrophorische Metalle.
Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen in starke, dichte, gut verlötete Blechgefäße
verpackt und diese in starke, sicher verschlossene Holzbehälter fest eingesetzt sein. Bei den Stoffen
der Ziffer 2 in Mengen bis zu 2 kg dürfen statt der Blechgefäße auch Glasgefäße, Kruken oder
Kisten verwendet werden. Gewöhnlicher Phosphor muß mit Wasser umgeben sein. Auf den
Kisten muß ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein, bei gewöhnlichem Phosphor ist die
Bezeichnung „Oben“ beizufügen.
(.) Die Stoffe der Ziffer 3 sind entweder in Kisten zu verpacken, die kein Ausstreuen
gestatten, oder sie müssen in ungeladene Geschosse eingegossen sein.
() Zinkäthyl (Ziffer 4), auch in ätherischer Lösung, ist in starke, dichte, gut verschlossene
Gefäße aus Glas, Ton (Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verpacken.
Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung von Asche oder
trockener Kieselgur in starke Blechgefäße einzusetzen, die dicht zu verlöten sind. Gefäße aus Metall
sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße
(Weiden= oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest einzusetzen. Offene Übergefäße müssen eine
Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen
besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein muß.
Jedes Versandstück muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift tragen: „Feuer-
gefährlich.“ Übergefäße mit Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift versehen sein:
„Vorsichtig tragen.“ Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem
Rücken getragen werden.
() Die Stoffe der Ziffern 5 und 6 sind in dichte, gut verschlossene Behälter zu ver-
packen. Holzbehälter müssen im Innern mit dichten Stoffen ausgekleidet sein; sie sind in haltbare
Übergefäße (Körbe, Kübel, Kisten) einzusetzen.
l (6) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in starke Kisten verpackt sein. Sind die Kisten höher
als 12 cm, so müssen zwischen den einzelnen Lagen der Seide durch Holzroste ausreichende Hohl-
räume geschaffen sein, die mit Offnungen in den Kistenwänden in Verbindung stehen, so daß Luft
durchziehen kann. An den äußeren Kistenwänden sind Leisten anzubringen, die das Zustellen der
Luftlöcher verhindern. .
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