Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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(s) Von den Stoffen der Ziffer 8 sind gebrauchte Putzwolle und nicht trockene Putz- 
lappen (Putztücher) in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken. 
(:) Die Stoffe der Ziffer 9 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Metallgefäße zu 
verpacken. Verpackung ist nicht erforderlich, wenn eiserne Deckelwagen oder offene eiserne Wagen 
mit Decken verwendet werden. 
(s) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen in Glasröhren eingeschmolzen und diese in verlötete 
Blechgefäße verpackt sein, die mit Kieselgur oder mit anderen geeigneten trockenerdigen Stoffen 
ausgefüllt sind. 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
(u) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vor- 
schriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zusammen- 
gepackt werden: « 
a) die Stoffe der Ziffer 2 in Mengen bis zu 5 kg; 
b) Zinkäthyl (Ziffer 4) in Mengen bis zu 2 kg, wobei die Gefäße in den Behälter 
fest eingebettet sein müssen; jedoch ist das Zusammenpacken mit anderen selbstentzünd- 
lichen Stoffen, sowie mit Sprengstoffen (la), Munition (Ib), Zündwaren und Feuer- 
werkskörpern (le) und mit den unter III aufgeführten brennbaren Flüssigkeiten nicht 
gestattet; 
xc) die Stoffe der Ziffern 10 und 11 ohne Beschränkung. 
() Ist in den Frachtbriefen bescheinigt, daß 
a) Ruß (Ziffer 5) und gemahlene oder körnige Holzkohle (Ziffer 6) nicht frisch 
geglüht sind (das heißt mindestens 48 Stunden gelagert haben), 
b) Seide in Strängen (Ziffer 7) nicht hoch beschwert ist, 
c) Stoffe der in den Ziffern 8 und 9 bezeichneten Art nicht gefettet oder ge- 
firnißt sind, 
so werden diese Stoffe ohne Beschränkung befördert. 
(e) Die Stoffe der Ziffer 8 — ausgenommen gebrauchte Putzwolle und nach 
Abschnitt A. Abs. (e) verpackte Putzlappen (Putztücher) — müssen trocken sein. 
(4) Papierhülsen der Ziffer 10 dürfen nur befördert werden, wenn im Frachtbriefe 
bescheinigt ist, daß sie nach der Tränkung mit Fett oder Ol erhitzt und dann in Wasser völlig 
abgekühlt sind. 
(6) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
a) für Zinkäthyl (Ziffer 4) offene Wagen; kleinere Mengen bis zu 10 kg dürfen allein 
oder nach Abs. (1yb mit anderen Gegenständen zusammengepackt auch in bedeckte Wagen 
verladen werden; 
b) für die Stoffe der Ziffern 7, 8 und 10 sind nur bedeckte Wagen oder offene 
Wagen mit Deckenverschluß zu verwenden. Putzwolle und nach Abschnitt A. Abs. (e) 
verpackte Putzlappen (Putztücher) dürfen auch in offenen Wagen befördert werden. 
(e) Für Zinkäthyl sind weiter die Vorschriften unter III B. Abs. (6) zu beachten.
	        
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