XIX
und XX III.
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9. Fette Ole, Firnisse, mit Firnis versetzte Farben, Terpentinöl (Kienöl) und
andere ätherische Ole, absoluter Alkohol, Weingeist (Spiritus) sowie daraus be-
reitete Flüssigkeiten (Spirituslacke, Sikkative, flüssige Seifen und dergleichen) in Mengen
über 40.kg.
Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Glas, Ton (Steinzeug
oder dergleichen) oder Metall zu verwenden. Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure
dürfen nicht in Metallgefäßen versandt werden.
Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 a und b, 2, 4, 5, 6, 7 und 9 sind auch starke,
dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer) zulässig.
(3) Gefäße aus Glas oder Ton mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 9 sowie Blechgefäße
mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung ge-
eigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden= oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest
einzusetzen; übergefäße lausgenommen Kisten) müssen mit guten Handhaben versehen sein. Offene
Übergefäße müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen
leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz von
Wasserglas getränkt ist.
(„) Blech= oder andere Metallgefäße dürfen mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 nur
bis zu 9/10 (bei 15°) gefüllt werden.
(4) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1b und c, 3, 4 und 8 muß auf
rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift: „Feuergefährlich.“ tragen. Körbe und Kübel mit
Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift: „Vorsichtig tragen.“ versehen sein. Sie
dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen werden.
B.
Sonstige Vorschriften.
(1) Die Flüssigkeiten der Ziffer 9 in Mengen bis zu 40 kg werden ohne Beschränkung
befördert.
() Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vorschriften
über die Behälter in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter zusammengepackt werden:
a) die Flüssigkeiten der Ziffer 9 ohne Beschränkung;
b) die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 7 in Mengen bis zu 10 kg;
c) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) in Mengen bis zu 2 kg.
Die Gefäße mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 müssen in den Behälter fest ein-
gebettet sein.
(e) Bei den Kohlenwasserstoffen der Ziffer 1a und b ist im Frachtbrief anzugeben,
daß ihr spezifisches Gewicht sich innerhalb der in Ziffer 1 a und b vorgesehenen Grenzen bewegt;
bei Petroleum a genüsgt die Angabe, daß es der Vorschrift über den Entflammungspunkt entspricht.
Fehlt eine solche Angabe, so sind diese Stoffe wie Petrolenmäther (Ziffer le) zu behandeln.