Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

XIX 
und XX III. 
130 
9. Fette Ole, Firnisse, mit Firnis versetzte Farben, Terpentinöl (Kienöl) und 
andere ätherische Ole, absoluter Alkohol, Weingeist (Spiritus) sowie daraus be- 
reitete Flüssigkeiten (Spirituslacke, Sikkative, flüssige Seifen und dergleichen) in Mengen 
über 40.kg. 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Glas, Ton (Steinzeug 
oder dergleichen) oder Metall zu verwenden. Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure 
dürfen nicht in Metallgefäßen versandt werden. 
Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 a und b, 2, 4, 5, 6, 7 und 9 sind auch starke, 
dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer) zulässig. 
(3) Gefäße aus Glas oder Ton mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 9 sowie Blechgefäße 
mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung ge- 
eigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden= oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest 
einzusetzen; übergefäße lausgenommen Kisten) müssen mit guten Handhaben versehen sein. Offene 
Übergefäße müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen 
leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz von 
Wasserglas getränkt ist. 
(„) Blech= oder andere Metallgefäße dürfen mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 nur 
bis zu 9/10 (bei 15°) gefüllt werden. 
(4) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1b und c, 3, 4 und 8 muß auf 
rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift: „Feuergefährlich.“ tragen. Körbe und Kübel mit 
Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift: „Vorsichtig tragen.“ versehen sein. Sie 
dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen werden. 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
(1) Die Flüssigkeiten der Ziffer 9 in Mengen bis zu 40 kg werden ohne Beschränkung 
befördert. 
() Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vorschriften 
über die Behälter in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter zusammengepackt werden: 
a) die Flüssigkeiten der Ziffer 9 ohne Beschränkung; 
b) die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 7 in Mengen bis zu 10 kg; 
c) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) in Mengen bis zu 2 kg. 
Die Gefäße mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 müssen in den Behälter fest ein- 
gebettet sein. 
(e) Bei den Kohlenwasserstoffen der Ziffer 1a und b ist im Frachtbrief anzugeben, 
daß ihr spezifisches Gewicht sich innerhalb der in Ziffer 1 a und b vorgesehenen Grenzen bewegt; 
bei Petroleum a genüsgt die Angabe, daß es der Vorschrift über den Entflammungspunkt entspricht. 
Fehlt eine solche Angabe, so sind diese Stoffe wie Petrolenmäther (Ziffer le) zu behandeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.