Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Bisher
Anlage  B
Nr.

XVau.b.

XVu.  XVII.

XV.
XVI.
XVI.

XVIII.
XLVII

u.  XLVIII.

Nr.  5.  133

(")  Die  Stoffe  der  Ziffer  8  sind  zu  verpacken:
in  starke,  dichte,  mit  Papier  ausgelegte  und  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer
oder  Kisten).

(e)  Auf  den  Versandstücken  und  auf  den  Kesselwagen  mit  Stoffen  der  Ziffern  1  bis  8
muß  ihr  Inhalt  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sein.  Sammelbezeichnungen,  wie  Arsenikalien,
Bleipräparate,  Giftfarben  sind  zulässig.  Außerdem  ist  bei  den  Stoffen  der  Ziffern  1,  3  bis  5
sowie  6a  die  Bezeichnung  „Gift.“  hinzuzufügen.

B.
Sonstige  Vorschriften.

(1)  Mit  anderen  Gegenständen  dürfen  bei  Beachtung  der  im  Abschnitt  A  gegebenen  Vorschriften
über  die  Behälter  in  einen  starken,  dichten,  sicher  verschlossenen  Holzbehälter  zusammengepackt  werden:
a)  bis  zu  5  kg  die  Stoffe  der  Ziffern  1,  3  und  8;  doch  ist  die  Beipackung  von  Zyankalium,
Zyannatrium  und  chlorsauren  Salzen  zu  Säuren  verboten;
b)  bis  zu  10  kg  die  Stoffe  der  Ziffer  6  a;
I)  in  beliebiger  Menge  die  Stoffe  der  Ziffern  2,  6b  und  7.

Der  Behälter  muß  die  Bezeichnung  „Giftige  Stoffe.“  tragen.

()  Die  Stoffe  der  Ziffern  1,  3,  4,  5  und  6a  dürfen  nicht  mit  Nahrungs=  oder  Genußmitteln
  zusammen  verladen  werden.

(s)  Die  Stoffe  der  Ziffern  3,  5  und  8  dürfen  nicht  mit  Szuren,  diejenigen  der
Ziffer  5  auch  nicht  mit  sauren  Salzen  zusammen  verladen  werden.  Kesselwagen  mit  Stoffen
der  Ziffer  5  sind  in  die  Züge  so  einzustellen,  daß  sie  von  Wagen  mit  flüssigen  Säuren  mindestens
durch  einen  Wagen  getrennt  sind.

(()  Die  Stoffe  der  Ziffer  5  dürfen  nur  in  Kesselwagen  oder  in  offenen  Wagen  befördert
  werden.

(o)  Ferrosilizium  ist  trocken  und  in  trocknen  Behältern  aufzuliefern.

(e)  Leere  Behälter,  Säcke  und  Kesselwagen,  worin  giftige  Stoffe  der  Ziffern  1,  3,  4,
5  und  6a  enthalten  gewesen  sind,  müssen  vollkommen  dicht  geschlossen  sein.  Ihr  früherer  Inhalt
muß  auf  ihnen  und  im  Frachtbrief  angegeben  sein.  Die  Vorschrift  im  Abs.  (9)  ist  ebenfalls  zu

beachten.

V.  Atzende  Stoffe.

1.  Schwefelsäure  (Vitriolöl),  Salzsäure,  Salpetersäure  (Scheidewasser),  Flußsäure.

2.  Chlorschwefel  sowie  salpetersaures  und  schwefelsaures  Eisenoxyd  (Ferrinitrat  oder
Ferrisulfat,  Eisenbeize).

3.  A#ttlauge  (Natronlauge,  Sodalauge,  Kalilauge,  Pottaschenlauge),  Olsatz  (Rückstände  von
der  Olraffinerie).

.  Brom.

Wasserfreie  Schwefelsäure  (Anhydrid,  sogenanntes  festes  Oleum).

Phosphortrichlorid,  Phosphorpentachlorid  (Phosphorsuperchlorid),  Phosphoroxy-=chlorid
  und  Azetylchlorid.
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