Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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XXXII. Ungesalzene frische Häute. 
XXXII . Gereinigte trockene Knochen, abgepreßter Talg, trockene Hörner und 
Zif. 1. Klauen. 
LIII. 4. Frische, von allen Speiseresten gereinigte Kälbermagen. 
□ 
XNAXII Zif. 4. 5. Ausgepreßte Kesselrückstände von der Leimleder fabrikation (Leimkalk, Leimkäse 
oder Leimdünger). 
XXXII Zif. 4. 6. Nicht ausgepreßte Rückstän de der in Ziffer 5 bezeichneten Art. 
6 
LII. 7. Mit Streu durchsetzter Stalldünger. 
desgleichen. 8. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe. 
LIa. 9. Hausmüll. 
XXXII 10. Zu unschädlicher Beseitigung bestimmte tierische Stoffe (ganze Körper, 
Zif. 3 a. Körperteile und Abfälle). 
Für die Beförderung gilt folgendes: 
A. 
Verpackung. 
u) Bei Aufgabe als Stückgut müssen verpackt sein: 
a) die Stoffe der Ziffern 1, 5 und 6 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter Fässer, Kübel, Kisten); der Inhalt 
darf sich nicht in belästigender Weise durch Geruch bemerkbar machen; 
(b) die Stoffe der Ziffer 2 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer, Kübel, Kisten oder in 
starke, dichte, gut verschlossene Säcke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln, wie 
Karbolsäure, Formaldehyd, Lysol, so angefeuchtet sind, daß der üble Geruch des 
Inhalts nicht wahrnehmbar ist; die Verwendung solcher Säcke ist jedoch auf die 
Monate November, Dezember, Januar und Februar beschränkt; 
c) die Stoffe der Ziffer 3 
in dichte Behälter (Fässer oder Kübel) oder in starke Säcke; 
d) Kälbermagen (6Ziffer 4) 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel); während der 
Monate April bis einschließlich September müssen die Kälbermagen so gesalzen 
sein, daß für jeden Magen 15 bis 20;g Kochsalz verwendet sind, auch muß 
eine mindestens 1 cm hohe Salzschicht auf den Boden des Behälters und auf 
die oberste Magenschicht gestreut sein; im Frachtbrief ist die Beachtung dieser 
Vorschrift zu bescheinigen; 
e) Hundekot (Ziffer 8) 
in starke, dichte, sicher verschlossene Metall= oder Holzbehälter; 
k) Taubendünger (Ziffer 8) 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel); 
trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte Säcke verpackt sein. 
Den Packgefäßen dürfen außen keine Spuren des Inhalts anhaften.
	        
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