Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Auhang. 
Besondere Vorschriften 
für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen der 
Anlage C auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung, 
bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtungen 
unschädlich gemacht ist. 
(1) Werden die brennbaren Flüssigkeiten unter III in Kessel-(Bassin-) Wagen 
befördert, so ist über dem Wagen eine starke Schutzdecke aus Holz oder einem anderen iso- 
lierenden Stoffe anzubringen, die es verhindert, daß ein herabgefallener Leitungsdraht den 
Strom auf die metallenen Teile des Wagens überträgt. 
(2) Bei der Beförderung von Leuchtgas, Fett= und Mischgas sowie von Wassergas 
(I43), von Chlormethyl und Chloräthyl (146), Zinkäthyl (II4), von brennbaren Flüssig- 
keiten (III Ziffern 1 bis 8), von Terpentinöl sowie von absolutem Alkohol und Weingeist 
(III Ziffer 9) sind über den offenen Wagen starke Schutzdecken aus Holz oder einem 
anderen isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhüten, daß ein herabgefallener Leitungs- 
draht, eine Zündung herbeiführt. Die Schutzdecken dürfen den freien Zutritt der Luft zum 
Gute nicht verhindern. 
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten (III) dürfen nicht in Wagen oder Wagenabteilen 
befördert werden, worin sich dem Betriebe dienende elektrische Apparate, wie stromführende 
Elektromotoren oder Generatoren, Transformatoren, Blitzplatten, Widerstände, Sicherungen, 
elektromagnetische Bremsen, Heizapparate befinden. Zugelassen sind Glühlampen, die in 
besonders starke Glasschutzglocken eingeschlossen sind, und deren Ausschalter und Sicherungen 
sich außerhalb der Wagen oder Wagenabteile befinden; ferner sind isolierte Drahtleitungen 
gestattet, die gegen mechanische Beschädigungen gut geschützt sind. 
(4) Die explosionsgefährlichen Gegenstände unter Ia und lb Ziffern 4, 5, 7 und 8 
dürfen nicht in Wagen befördert werden, die stromführende oder unter Spannung stehende 
elektrische Leitungen oder Apparate enthalten, also auch nicht in Wagen, die elektrisch be- 
leuchtet sind. 
(5) Die Vorschrift unter I à F Abs. (2) gilt nicht für elektrische Lokomotiven ohne 
Feuerherd.
	        
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