Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Auhang.

Besondere  Vorschriften

für  die  Beförderung  von  bedingungsweise  zugelassenen  Gegenständen  der

Anlage  C  auf  elektrisch  betriebenen  Eisenbahnen  mit  oberer  Stromzuführung,

bei  denen  ein  Bruch  der  Oberleitung  nicht  durch  besondere  Vorrichtungen
unschädlich  gemacht  ist.

(1)  Werden  die  brennbaren  Flüssigkeiten  unter  III  in  Kessel-(Bassin-)  Wagen
befördert,  so  ist  über  dem  Wagen  eine  starke  Schutzdecke  aus  Holz  oder  einem  anderen  isolierenden
  Stoffe  anzubringen,  die  es  verhindert,  daß  ein  herabgefallener  Leitungsdraht  den
Strom  auf  die  metallenen  Teile  des  Wagens  überträgt.

(2)  Bei  der  Beförderung  von  Leuchtgas,  Fett=  und  Mischgas  sowie  von  Wassergas
(I43),  von  Chlormethyl  und  Chloräthyl  (146),  Zinkäthyl  (II4),  von  brennbaren  Flüssigkeiten
  (III  Ziffern  1  bis  8),  von  Terpentinöl  sowie  von  absolutem  Alkohol  und  Weingeist
(III  Ziffer  9)  sind  über  den  offenen  Wagen  starke  Schutzdecken  aus  Holz  oder  einem
anderen  isolierenden  Stoffe  anzubringen,  die  es  verhüten,  daß  ein  herabgefallener  Leitungsdraht,
  eine  Zündung  herbeiführt.  Die  Schutzdecken  dürfen  den  freien  Zutritt  der  Luft  zum
Gute  nicht  verhindern.

(3)  Die  brennbaren  Flüssigkeiten  (III)  dürfen  nicht  in  Wagen  oder  Wagenabteilen
befördert  werden,  worin  sich  dem  Betriebe  dienende  elektrische  Apparate,  wie  stromführende
Elektromotoren  oder  Generatoren,  Transformatoren,  Blitzplatten,  Widerstände,  Sicherungen,
elektromagnetische  Bremsen,  Heizapparate  befinden.  Zugelassen  sind  Glühlampen,  die  in
besonders  starke  Glasschutzglocken  eingeschlossen  sind,  und  deren  Ausschalter  und  Sicherungen
sich  außerhalb  der  Wagen  oder  Wagenabteile  befinden;  ferner  sind  isolierte  Drahtleitungen
gestattet,  die  gegen  mechanische  Beschädigungen  gut  geschützt  sind.

(4)  Die  explosionsgefährlichen  Gegenstände  unter  Ia  und  lb  Ziffern  4,  5,  7  und  8
dürfen  nicht  in  Wagen  befördert  werden,  die  stromführende  oder  unter  Spannung  stehende
elektrische  Leitungen  oder  Apparate  enthalten,  also  auch  nicht  in  Wagen,  die  elektrisch  beleuchtet
  sind.

(5)  Die  Vorschrift  unter  I  à  F  Abs.  (2)  gilt  nicht  für  elektrische  Lokomotiven  ohne
Feuerherd.