Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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2. Ziffer 4 erhält am Ende den Zusatz: 
(vergleiche auch Ziffer 6i). 
3. Ziffer 5 lautet: 
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten; 
Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder 
Leisten versehen sein (vergleiche auch Ziffer 6b). 
4. Als neue Ziffer 6 wird eingeschaltet: 
6. Sprengkapseln dürfen nicht mit Stoffen der Nummern XIV, XXXVZiffer 4, 
5 und 6, XXXVe bis XXXVh, XXXIX, XI und LIIIazusammen in den- 
selben Wagen verladen werden; nur das Zusammenladen mit handhabungssicheren 
Ammoniaksalpetersprengstoffen der Nr. XXX Ve ist unter folgenden Bedingungen 
gestattet: 
a) Zwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein Zwischen- 
raum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, der mit trockenem 
Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. Durch geeignete Vorrichtungen 
muß sichergestellt sein, daß sich dieser Zwischenraum durch Rütteln während 
der Beförderung nicht ändern kann. 
b) Die einzelne Kiste darf höchstens 2 Kilogramm Knallquecksilber-Sprengsatz 
oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatz- 
mischung enthalten. Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt, 
müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein. 
c) Die Überkiste muß die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Spreng- 
kapseln mit 2 Kilogramm Sprengsatz, nach Nr. XXXVh Abschnitt a 
Ziffer 6 verpackt. Nicht stürzen.“ 
5. Die bisherige Ziffer 6 erhält die Bezeichnung Ziffer 7. 
II. Unter b. 
Ziffer 3 lautet: 
Im übrigen finden die Bestimmungen unter a 3 bis 5 und 7 sinngemäß 
Anwendung. 
München, den 1. Februar 1909. 
v. Franendorfer.
	        
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