176
sonstigen durch eigene Triebkraft bewegten Schiffen auf Seen, Flüssen und Kanälen,
dann die Leitung der staatlichen Eisenbahnverwaltung einschließlich der staatlichen Schiffahrts-
und Kanalbetriebe, sowie der staatlichen Kettenschleppschiffahrt.
Im besonderen bleibt ihm vorbehalten:
1. Die Führung der seinen Geschäftsbereich berührenden Verhandlungen mit den
obersten Verkehrsstellen des Reiches, der Bundesstaaten und des Auslandes.
2. Die Erlassung der allgemeinen Beförderungsbestimmungen und Anordnungen für
das Publikum, die Festsetzung der Tarifsätze und der Tarifvorschriften, die Feststellung der
Ausgabenetats, die Bewilligung besonderer Kredite, die Erlassung einheitlicher Geschäfts= und
Dienstanweisungen, die einheitliche Negelung der Personalangelegenheiten, des Etats-, Kassen-
und Rechnungswesens und der grundsätzlichen Fragen technischer Natur.
3. Die gesetzliche Vertretung der Verwaltung in den Angelegenheiten, in denen ihm
die erste und ausschließliche Entscheidung zusteht.
4. Die Genehmigung der Vereinbarungen mit anderen Verwaltungen über Verkehrs-
verhältnisse vorbehaltlich der den Eisenbahndirektionen und Amtern durch besondere Bestim-
mungen übertragenen Zuständigkeiten.
5. Die Ausübung der Mitgliedschaft im Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen und
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
6. Die Genehmigung der Vereinbarungen zwischen den Eisenbahn= und Oberpost-
direktionen wegen Trennung des Eisenbahn= und Postdienstes auf den Stationen.
7. Die Anorduung, daß Personen als Beamte im Sinne des Artikel 1 des Beamten-
gesetzes zu erachten sind.
8. Der Vorschlag auf Ernennung, Versetzung, Wiederanstellung, Beförderung, Ver-
setzung in den Ruhestand und Entlassung auf Ansuchen hinsichtlich der Beamten der Gehalts-
klassen 4 mit 13; die Ernennung, Versetzung, Wiederanstellung, Beförderung, Versetzung
in den Ruhestand und Entlassung auf Ansuchen hinsichtlich der Beamten der Gehaltsklasse 14,
die Zuweisung des Gehaltes an die Beamten der Klasse 14.
9. Der Vorschlag auf Lösung des Dienstverhältnisses der widerruflichen Beamten bis
einschließlich der Gehaltsklasse 13 und die Lösung des Dienstverhältnisses der widerruflichen
Beamten der Gehaltsklasse 14.
10. Die Genehmigung zur Verehelichung weiblicher Beamter.
11. Die Aufnahme der Anwärter für den höheren Dienst, die Abhaltung der Prüfung
für den höheren maschinentechnischen Dienst.
2. Die Abkürzung der für die Widerruflichkeit festgesetzten Zeitdauer für die Beamten
der Gehaltsklassen 14 mit 30; die Herabsetzung der den Militäranwärtern im allgemeinen
auf die Zeit der Widerruflichkeit anzurechnenden Militärdienstzeit.