Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 8. 177 
13. Die Erteilung der Erlaubnis zum Weiterführen des Titels und zum Weiter- 
tragen der Dienstabzeichen an die auf Ansuchen aus dem Staatsdienste entlassenen Beamten 
der Gehaltsklassen 14 mit 30, sowie die Zurücknahme dieser Erlaubnis; die Erteilung der 
Erlaubnis zum Tragen der Dienstabzeichen an die in den Ruhestand versetzten Beamten 
der Gehaltsklasse 14, die Entziehung dieser Befugnis hinsichtlich der Beamten der Gehalts- 
klassen 4 mit 14; die Entziehung der Befugnis zur Weiterführung des Titels hinsichtlich 
der in den Ruhestand versetzten widerruflichen Beamten. 
14. Die Bewilligung von Urlaub an die Präsidenten der Eisenbahndirektionen und 
die Vorstände der Amter, dann die Bewilligung von Urlaub über 6 Wochen an Beamte 
der Gehaltsklassen 4 mit 13. 
15. Hinsichtlich der Beamten der Gehaltsklassen 14 mit 30 die Zuweisung eines 
geringeren als des in der Gehaltsordnung vorgesehenen Anfangsgehalts, dann die Gewährung 
einer Zulage, wenn ein Beamter ohne Anderung des Gehalts mit der Versehung einer 
Amtsstelle betraut wird, für die in der Gehaltsordnung ein höherer Gehalt vorgesehen ist. 
16. Die Bewilligung einer besonderen Vergütung aus der Staatskasse für ein Neben- 
amt oder Nebengeschäft. 1 
17. Die Bewilligung von Entschädigungen im Sinne der §§ 9 Abs. 3, 12, 13 
und 14 Abs. 3 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 20. November 1902, die 
Vergütung der Umzugskosten an Beamte und Bedienstete des Zivilstaatsdienstes brtreffend 
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 709). 
18. Die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit Beamten der Gehaltsklassen 14 mit 30 
für die Bemessung ihres Gehalts oder für die Feststellung ihrer pensionsfähigen Dienstzeit 
eine Zeit nach Maßgabe der Art. 286 und 7, 29, 56 und 57 des Beamtengesetzes 
anzurechnen ist. 
19. Die Maßnahmen nach Artikel 31 des Beamtengesetzes hinsichtlich der Gehalts- 
vorrückung der Beamten der Gehaltsklassen 5 mit 14. 
20. Die Genehmigung zur Fortgewährung des Gehalts und zur ferneren UÜbernahme 
der Stellvertretungskosten im Falle einer die Dauer von 26 Wochen überschreitenden Er- 
krankung von Beamten der Gehaltsklassen 4 mit 13. 
21. Die Genehmigung zur Versetzung in den Ruhestand unter Bewilligung des 
Wartegeldes hinsichtlich der Beamten der Gehaltsklassen 16 mit 30; die Erteilung der 
Erlaubnis zum Fortgenuß des Wartegeldes außerhalb des Deutschen Reiches. 
22. Die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen an die hinterbliebenen Kinder eines 
Beamten (Artikel 88 des Beamtengesetzes). 
23. Die Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber den Vorständen der Eisenbahn- 
direktionen und Amter; die Verbescheidung der Beschwerden gegen die Ordnungsstrafver- 
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