Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr 8. 181 
8. Die Maßnahmen nach Artikel 31 des Beamtengesetzes hinsichtlich der Gehaltsvor- 
rückung der Beamten der Gehaltsklassen 16 mit 30. 
9 Die Genehmigung zur Fortgewährung des Gehalts und zur ferneren Ubernahme 
der Stellvertretungskosten im Falle einer die Dauer von 26 Wochen überschreitenden Er- 
krankung von Beamten der Gehaltsklassen 14 mit 30. 
10. Die Erteilung der Erlaubnis zum Tragen der Dienstabzeichen sowie die Ent- 
ziehung dieser Befugnis, soweit in den Ruhestand versetzte Beamte der Gehaltsklassen 16 
mit 30 in Betracht kommen 
11. Die Gewährung einmaliger Beihilfen und Abfindungen an Witwen oder weibliche 
Beamte nach Artikel 74, 83, 87, 905 und 206 des Beamtengesetzes. 
12. Die Verbescheidung der Ansprüche auf Grund der Unfallfürsorgebestimmungen, 
soweit nicht die Zuständigkeit nach Ziffer 4 gegeben ist 
13. Das QOualifikationswesen, im besonderen die Abgabe der Qualifikation über das 
den Eisenbahndirektionen zugeteilte Personal und die Vorstände der Eisenbahninspektionen, 
sowie die Prüfung aller übrigen Qualifikationen. 
14. Die Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber dem unterstellten Personal, 
soweit nicht die Zuständigkeit den Eisenbahninspektionen oder äußeren Dienststellen zukommt; 
die Verbescheidung der Beschwerden gegen die Ordnungsstrafverfügungen der Eisenbahn- 
inspektionen. 
15. Die Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber zeitlich oder dauernd oder unter 
Gewährung von Wartegeld in den Ruhestand versetzten Beamten, die vor der Versetzung in 
den Nuhestand dem Bezirke angehört haben. 
16. Der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte der Ge- 
haltsklassen 14 mit 30, die Verbescheidung von Anträgen auf Ersatz des einem Beamten 
durch Strafvollstreckung erwachsenen Vermögeusschadens (Artikel 160 des Beamtengesetzes). 
17. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Urteile der Disziplinargerichte gegen Beamte 
der Gehaltsklassen 16 mit 30. 
18. Die Verfügung, daß im Falle der Not bei vorläufiger Enthebung eines Beamten 
vom Dienste ein geringerer als der dritte Teil des Gehalts einzubehalten ist. 
19. Die auf die Regelung der Militär= und Gendarmeriepensionen bezüglichen An- 
gelegenheiten. 
20. Die auf die Zurückstellung vom Waffendienste und auf die Unabkömmlichkeit im 
Mobilmachungsfalle bezüglichen Angelegenheiten. 
21. Die Bewilligung außerordentlicher Geldauszeichnungen bis zum Betrage von 100 —. 
für die Abwendung von Gefahren und dergl.
	        
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