Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Dann für das ganze Verwaltungsgebiet: 
2. Die Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Unterstützungsfonds der Staats- 
eisenbahnen. 
3. Die Verfügung über die aus der Stiftung des Betriebs= und Kanalingenieurs 
Abraham Strauß anfallenden Mittel; die Verwaltung der „Spediteur Philipp Gutmann'schen 
Stiftung“ und die Verfügung über die hieraus fließenden Mittel. 
4. Die Vertretung der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung im Deutschen Freikarten- 
verband. 
5. Die Vertretung der übrigen Eisenbahndirektionen im Ausschusse des Deutschen 
Eisenbahn-Verkehrsverbandes gemeinsam mit der Eisenbahndirektion Nürnberg. 
6. Die Bearbeitung der Bayerischeu Zusatzbestimmungen über den Güterwagendienst, 
das Desinfektionswesen und das Zoll= und Steuerabfertigungswesen in den Kundmachungen 
und Dienstvorschriften des Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes. 
7. Die Behandlung der allgemeinen Angelegenheiten des Güterwagendienstes: insbesondere 
die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung im Deutschen Staatsbahnwagenverband (vgl. jedoch 
82 Ziff. 44 und § 48# Ziff. 3), die Bearbeitung der Bayerischen Ausführungsbestimmungen zu 
den Güterwagenvorschriften des Deutschen Staatsbahnwagenverbandes, die Abrechnung mit den 
Geschäftsstellen des Deutschen Staatsbahnwagenverbandes, die Bearbeitung der Vorschläge für die 
Neubeschaffung der Güterwagen; die ständige Vertretung des Staatsministeriums für Ver- 
kehrsangelegenheiten im Ausschusse des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen für die gegen- 
seitige Wagenbenützung. 
8. Die Beschaffung, Verwaltung und Abgabe der Tarife, Drucksachen und Regiematerialien, 
soweit sie für den ganzen Bereich oder für das rechtsrheinische Bayern gemeinsam zu beschaffen sind. 
Weiter für das rechtsrheinische Bayern: - 
9. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichts- und höheren Verwaltungsbehörde 
für die der Betriebskrankenkasse I sowie die Baukrankenkasse der Staatseisenbahnverwaltung. 
10. Die Abrechnung mit der Postverwaltung über die Vergütung für Stellung und 
Beförderung der Postwagen und Postbeiwagen, dann für die Besorgung postdienstlicher Ge- 
schäfte durch Eisenbahnpersonal in den Stationen. 
11. Soweit nicht das Personalamt zuständig ist, die Behandlung der gemeinsamen 
militärischen Angelegenheiten und die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung gegenüber 
der Heeresverwaltung und den übrigen Deutschen Eisenbahnverwaltungen; die Abstellung 
des Bahnbevollmächtigten. 
12. Die Bearbeitung der Zusatzbestimmungen zu den Dienstvorschriften der Eisenbahnen 
zur Militärtransportordnung und zum Militärtarif der Eisenbahnen. 
13. Die Behandlung der Gebühren für die auf Militärfahrscheine abgefertigten Militär- 
trausporte und die Abrechnung hierüber mit anderen Eisenbahnverwaltungen.
	        
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