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Dann für das ganze Verwaltungsgebiet:
2. Die Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Unterstützungsfonds der Staats-
eisenbahnen.
3. Die Verfügung über die aus der Stiftung des Betriebs= und Kanalingenieurs
Abraham Strauß anfallenden Mittel; die Verwaltung der „Spediteur Philipp Gutmann'schen
Stiftung“ und die Verfügung über die hieraus fließenden Mittel.
4. Die Vertretung der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung im Deutschen Freikarten-
verband.
5. Die Vertretung der übrigen Eisenbahndirektionen im Ausschusse des Deutschen
Eisenbahn-Verkehrsverbandes gemeinsam mit der Eisenbahndirektion Nürnberg.
6. Die Bearbeitung der Bayerischeu Zusatzbestimmungen über den Güterwagendienst,
das Desinfektionswesen und das Zoll= und Steuerabfertigungswesen in den Kundmachungen
und Dienstvorschriften des Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes.
7. Die Behandlung der allgemeinen Angelegenheiten des Güterwagendienstes: insbesondere
die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung im Deutschen Staatsbahnwagenverband (vgl. jedoch
82 Ziff. 44 und § 48# Ziff. 3), die Bearbeitung der Bayerischen Ausführungsbestimmungen zu
den Güterwagenvorschriften des Deutschen Staatsbahnwagenverbandes, die Abrechnung mit den
Geschäftsstellen des Deutschen Staatsbahnwagenverbandes, die Bearbeitung der Vorschläge für die
Neubeschaffung der Güterwagen; die ständige Vertretung des Staatsministeriums für Ver-
kehrsangelegenheiten im Ausschusse des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen für die gegen-
seitige Wagenbenützung.
8. Die Beschaffung, Verwaltung und Abgabe der Tarife, Drucksachen und Regiematerialien,
soweit sie für den ganzen Bereich oder für das rechtsrheinische Bayern gemeinsam zu beschaffen sind.
Weiter für das rechtsrheinische Bayern: -
9. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichts- und höheren Verwaltungsbehörde
für die der Betriebskrankenkasse I sowie die Baukrankenkasse der Staatseisenbahnverwaltung.
10. Die Abrechnung mit der Postverwaltung über die Vergütung für Stellung und
Beförderung der Postwagen und Postbeiwagen, dann für die Besorgung postdienstlicher Ge-
schäfte durch Eisenbahnpersonal in den Stationen.
11. Soweit nicht das Personalamt zuständig ist, die Behandlung der gemeinsamen
militärischen Angelegenheiten und die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung gegenüber
der Heeresverwaltung und den übrigen Deutschen Eisenbahnverwaltungen; die Abstellung
des Bahnbevollmächtigten.
12. Die Bearbeitung der Zusatzbestimmungen zu den Dienstvorschriften der Eisenbahnen
zur Militärtransportordnung und zum Militärtarif der Eisenbahnen.
13. Die Behandlung der Gebühren für die auf Militärfahrscheine abgefertigten Militär-
trausporte und die Abrechnung hierüber mit anderen Eisenbahnverwaltungen.