Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 8. 187 
14. Die Genehmigung zur Anbringung von selbsttätigen Verkaufsvorrichtungen und 
Plakaten in den Eisenbahnzügen und zur unentgeltlichen Abgabe von Preßerzeugnissen an 
Reisende. 
15. Die Herstellung der Gesamtübersicht über die Zugführer- und Schaffnerkurse. 
16. Die Aufnahme, Verwendung und Entlassung der Dienstfrauen; die Aufstellung 
der Fahrkurse für dieselben. 
17. Die Abgabe und Beistellung von Wagen für bestimmte Zwecke, die Abstellung 
von Wagen für Militärtransporte, die Einstellung von Privatgüterwagen und Güterwagen 
von Privatbahnen in den Wagenpark, die Überlassung bahneigener Wagen an Private oder 
andere Eisenbahnverwaltungen, die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung beim Abschluß 
von Verträgen mit fremden Verwaltungen über den Güterwagendienst und die Vertretung 
der Staatseisenbahnverwaltung in den Güterwagenverbänden nach näherer Anordnung des 
Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten, die Wahrnehmung der Geschäfte der Baye- 
rischen Gruppenausgleichstelle im Deutschen Staatsbahnwagenverbande. 
18. Die Herausgabe des Bahntelegraphen-Leitungsverzeichnisses, des Telephonsprech- 
stellen-Verzeichnisses und der Karte der Telegraphen-, Telephon= und Streckenblockleitungen. 
19. Die Führung der Ersatzverzeichnisse für das Präzisionsnivellement in Bayern 
rechts des Rheins und für das Eisenbahnnivellement. 
20. Die Vergebung der Lieferung der Holzschwellen (ausgenommen Eichenschwellen), 
der Brückenhölzer, Schwellenhölzer und Tränkungsstoffe. 
21. Die Genehmigung der Zuschlagserteilung bei Verkäufen der alten unbrauchbaren 
Betriebs= und Werkstättematerialien und der beim Betrieb des Schwellenwerks Kirchseeon 
gewonnenen Nebenerzeugnisse und Abfälle im Betrage von mehr als 15 000 .. 
22. Die Verwaltung der bahneigenen Pflanzgärten. 
d) Der Eisenbahndirektion Nürnberg: 
1. Die Verwaltung des Ludwig-Kanals. 
2. Die Bearbeitung der Tarife und der Bestimmungen über die Benützung des 
Ludwig-Kanals. 
Dann für das ganze Verwaltungsgebiet: 
3. Die Vertretung der übrigen Eisenbahndirektionen im Ausschusse des Deutschen 
Eisenbahn-Verkehrsverbandes gemeinsam mit der Eisenbahndirektion München. 
4. Die Bearbeitung der Bayerischen Zusatzbestimmungen zu den Kundmachungen und 
Dienstvorschriften des Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes, mit Ausnahme der Bestimmungen 
über den Güterwagendienst, das Desinfektionswesen und das Zoll= und Stenerabfertigungswesen. 
5. Die Verwaltung des Eisenbahnmuseums.
	        
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