Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Im  besonderen  bleibt  ihm  vorbehalten:

1.  Die  Führung  der  seinen  Geschäftsbereich  berührenden  Verhandlungen  mit  den  obersten
Verkehrsstellen  des  Reiches,  der  Bundesstaaten  und  des  Auslandes.

2.  Die  Erlassung  der  allgemeinen  Beförderungsbestimmungen  und  Anordnungen  für
das  Publikum,  die  Festsetzung  der  Tarifsätze  und  der  Tarifvorschriften,  die  Feststellung  der
Ausgabenetats,  die  Bewilligung  besonderer  Kredite,  die  Erlassung  einheitlicher  Geschäfts-  und
Dienstanweisungen,  die  einheitliche  Regelung  der  Personalangelegenheiten,  des  Etats-,  Kassenund
  Rechnungswesens  und  der  grundsätzlichen  Fragen  technischer  Natur.

3.  Die  gesetzliche  Vertretung  der  Verwaltung  in  den  Angelegenheiten,  in  denen  ihm
die  erste  und  ausschließliche  Entscheidung  zusteht.

4.  Die  Genehmigung  der  Vereinbarungen  mit  anderen  Verwaltungen  über  Verkehrsverhältnisse.


5.  Die  Genehmigung  der  Vereinbarungen  zwischen  den  Oberpost=  und  Eisenbahndirektionen
  wegen  Trennung  des  Post=  und  Eisenbahndienstes  auf  den  Stationen.

6.  Die  Anordnung,  daß  Personen  als  Beamte  im  Sinne  des  Artikel  1  des  Beamtengesetzes
  zu  erachten  sind.

7.  Der  Vorschlag  auf  Ernennung,  Versetzung,  Wiederanstellung,  Beförderung,  Versetzung
  in  den  Ruhestand  und  Entlassung  auf  Ansuchen  hinsichtlich  der  Beamten  der
Gehaltsklassen  4  mit  13;  die  Ernennung,  Versetzung,  Wiederanstellung,  Beförderung,  Versetzung
  in  den  Ruhestand  und  Entlassung  auf  Ansuchen  hinsichtlich  der  Beamten  der  Gehaltsklasse
  14,  die  Zuweisung  des  Gehalts  an  die  Beamten  der  Klasse  14.

8.  Der  Vorschlag  auf  Lösung  des  Dienstverhältnisses  der  widerruflichen  Beamten  bis
einschließlich  der  Gehaltsklasse  13  und  die  Lösung  des  Dienstverhältnisses  der  widerruflichen
Beamten  der  Gehaltsklasse  14.

9.  Die  Aufnahme  der  Anwärter  für  den  höheren  Dienst,  die  Abhaltung  der  Prüfung
für  den  höheren  technischen  Telegraphendienst.

10.  Die  Abkürzung  der  für  die  Widerruflichkeit  festgesetzten  Zeitdauer  für  die  Beamten
der  Gehaltsklassen  14  mit  29;  die  Herabsetzung  der  den  Militäranwärtern  im  allgemeinen
auf  die  Zeit  der  Widerruflichkeit  anzurechnenden  Militärdienstzeit.

11.  Die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Weiterführen  des  Titels  und  zum  Weitertragen
  der  Dienstabzeichen  an  die  auf  Ansuchen  aus  dem  Staatsdienst  entlassenen  Beamten
der  Gehaltsklassen  14  mit  29  sowie  die  Zurücknahme  dieser  Erlaubnis;  die  Erteilung  der
Erlaubnis  zum  Tragen  der  Dienstabzeichen  an  die  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  der
Gehaltsklasse  14,  die  Entziehung  dieser  Befugnis  hinsichtlich  der  Beamten  der  Gehaltsklassen  4
mit  14;  die  Entziehung  der  Befugnis  zur  Weiterführung  des  Titels  hinsichtlich  der  in  den
Ruhestand  versetzten  widerruflichen  Beamten.