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Die Oberpostdirektionen führen, insoweit nicht in der gegenwärtigen Ordnung ausdrücklich
andere Zuständigkeitsbestimmungen getroffen sind, innerhalb ihrer Bezirke die gesamte Ver-
waltung des Post= und Telegraphendienstes.
Insbesondere kommt ihnen zu:
1. Die gesetzliche Vertretung der Post= und Telegraphenverwaltung in dem in der
Verwaltungsordnung bezeichneten Umfange.
2. Die Wahrnehmung der im Beamtengesetz der vorgesetzten oder zuständigen Dienst-
stelle zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
Z. Die Aufnahme der vom Personalamt zugewiesenen Bewerber für den mittleren
Dienst (Gehaltsklassen 16 und 17) und die Aufnahme des Personals für den unteren
Dienst (Gehaltsklassen 18 mit 29), soweit nicht hiefür nach den Aufnahmebestimmungen
die untergeordneten Dienststellen zuständig sind.
4. Die Ernennung, Versetzung, Wiederanstellung, Beförderung, Versetzung in den
Ruhestand mit Ruhegehalt und Entlassung auf Ansuchen hinsichtlich der Beamten der Gehalts-
klassen 16 mit 29; die Zuweisung des Gehalts an die Beamten der Gehaltsklassen 16 mit 29;
die Verfügung der Gehaltsvorrückungen, die Festsetzung und Einweisung des Wartegeldes oder
Ruhegehalts für alle etatsmäßigen Beamten; die Festsetzung und Einweisung des Sterbe-
gehalts, des Witwen= und Waisengeldes für die Hinterbliebenen aller etatsmäßigen Beamten;
die Anweisung der Bezüge aus dem Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen
der Bayerischen Staatsdiener und aus der Döchterkasse.
5. Die Lösung des Dienstverhältnisses der widerruflichen Beamten der Gehalts-
klassen 16 mit 29.
6. Die Maßnahmen nach Art. 31 des Beamtengesetzes hinsichtlich der Gehaltsvorrückung
der Beamten der Gehaltsklassen 16 mit 29.
7. Die Genehmigung zur Fortgewährung des Gehalts und zur ferneren Ubernahme
der Stellvertretungskosten im Falle einer die Dauer von 26 Wochen überschreitenden Er-
krankung von Beamten der Gehaltsklassen 14 mit 29.
8. Die Erteilung der Erlanbnis zum Tragen der Dienstabzeichen sowie die Entziehung
dieser Befugnis, soweit in den Ruhestand versetzte Beamte der Gehaltsklassen 16 mit 29
in Betracht kommen.
9. Die Gewährung einmaliger Beihilfen und Abfindungen an Witwen oder weibliche
Beamte nach Artikel 74, 83, 87, 905 und 206 des Beamtengesetzes.
10. Die Verbescheidung der Ansprüche auf Grund der Unfallfürsorgebestimmungen,
soweit nicht die Zuständigkeit nach Ziffer 4 gegeben ist.
11. Die Vergütung der Umzugskosten an das Personal des Bezirks.