Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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89.

Die  Oberpostdirektionen  führen,  insoweit  nicht  in  der  gegenwärtigen  Ordnung  ausdrücklich
andere  Zuständigkeitsbestimmungen  getroffen  sind,  innerhalb  ihrer  Bezirke  die  gesamte  Verwaltung
  des  Post=  und  Telegraphendienstes.

Insbesondere  kommt  ihnen  zu:

1.  Die  gesetzliche  Vertretung  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  in  dem  in  der
Verwaltungsordnung  bezeichneten  Umfange.

2.  Die  Wahrnehmung  der  im  Beamtengesetz  der  vorgesetzten  oder  zuständigen  Dienststelle
  zugewiesenen  Aufgaben,  soweit  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmt  ist.

Z.  Die  Aufnahme  der  vom  Personalamt  zugewiesenen  Bewerber  für  den  mittleren
Dienst  (Gehaltsklassen  16  und  17)  und  die  Aufnahme  des  Personals  für  den  unteren
Dienst  (Gehaltsklassen  18  mit  29),  soweit  nicht  hiefür  nach  den  Aufnahmebestimmungen
die  untergeordneten  Dienststellen  zuständig  sind.

4.  Die  Ernennung,  Versetzung,  Wiederanstellung,  Beförderung,  Versetzung  in  den
Ruhestand  mit  Ruhegehalt  und  Entlassung  auf  Ansuchen  hinsichtlich  der  Beamten  der  Gehaltsklassen
  16  mit  29;  die  Zuweisung  des  Gehalts  an  die  Beamten  der  Gehaltsklassen  16  mit  29;
die  Verfügung  der  Gehaltsvorrückungen,  die  Festsetzung  und  Einweisung  des  Wartegeldes  oder
Ruhegehalts  für  alle  etatsmäßigen  Beamten;  die  Festsetzung  und  Einweisung  des  Sterbegehalts,
  des  Witwen=  und  Waisengeldes  für  die  Hinterbliebenen  aller  etatsmäßigen  Beamten;
die  Anweisung  der  Bezüge  aus  dem  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen
der  Bayerischen  Staatsdiener  und  aus  der  Döchterkasse.

5.  Die  Lösung  des  Dienstverhältnisses  der  widerruflichen  Beamten  der  Gehaltsklassen
  16  mit  29.

6.  Die  Maßnahmen  nach  Art.  31  des  Beamtengesetzes  hinsichtlich  der  Gehaltsvorrückung
der  Beamten  der  Gehaltsklassen  16  mit  29.

7.  Die  Genehmigung  zur  Fortgewährung  des  Gehalts  und  zur  ferneren  Ubernahme
der  Stellvertretungskosten  im  Falle  einer  die  Dauer  von  26  Wochen  überschreitenden  Erkrankung
  von  Beamten  der  Gehaltsklassen  14  mit  29.

8.  Die  Erteilung  der  Erlanbnis  zum  Tragen  der  Dienstabzeichen  sowie  die  Entziehung
dieser  Befugnis,  soweit  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  der  Gehaltsklassen  16  mit  29
in  Betracht  kommen.

9.  Die  Gewährung  einmaliger  Beihilfen  und  Abfindungen  an  Witwen  oder  weibliche
Beamte  nach  Artikel  74,  83,  87,  905  und  206  des  Beamtengesetzes.

10.  Die  Verbescheidung  der  Ansprüche  auf  Grund  der  Unfallfürsorgebestimmungen,
soweit  nicht  die  Zuständigkeit  nach  Ziffer  4  gegeben  ist.

11.  Die  Vergütung  der  Umzugskosten  an  das  Personal  des  Bezirks.