Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

 

rsetzund  Derudungsguut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  13.

München,  den  24.  März  1909.

 

 

 

Inhalt:

Oberpolizeiliche  Vorschrift  vom  18.  März  1909,  betreffend  die  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  auf  öffentlichen
  Wegen,  Straßen  und  Plätzen.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Prädikats  Verleihung.  —  GErhebung  in
den  Adelsstand.

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Nr.  20957.
Oberpolizeiliche  Vorschrift,

betreffend  die  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
und  Plätzen.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  366  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und
Art.  2  Ziff.  6  des  Polizeistrafgesetzbuchs  für  das  Königreich  Bayern  wird  unter  Aufhebung
der  Bekanntmachung  vom  9.  Jannar  1878  (Ges.=  u.  V.  Bl.  S.  10)  folgende  Vorschrift  erlassen:
Wenn  Lasten  von  mehr  als  D##  Länge  mittelst  eines  geteilten  Wagens  oder  zweier
Schlitten  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  befördert  werden,  muß  dem  Fuhrwerk

  eine  kräftige  Person  zur  Leitung  an  der  Rückseite  eigens  beigegeben  werden.
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