rsetzund Derudungsguut
für das
Königreich Bayern.
Nr. 13.
München, den 24. März 1909.
Inhalt:
Oberpolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1909, betreffend die Sicherheit und Bequemlichkeit auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen. — Ordens-Verleihungen. — Prädikats Verleihung. — GErhebung in
den Adelsstand.
—ztas
Nr. 20957.
Oberpolizeiliche Vorschrift,
betreffend die Sicherheit und Bequemlichkeit auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und
Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern wird unter Aufhebung
der Bekanntmachung vom 9. Jannar 1878 (Ges.= u. V. Bl. S. 10) folgende Vorschrift erlassen:
Wenn Lasten von mehr als D## Länge mittelst eines geteilten Wagens oder zweier
Schlitten auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befördert werden, muß dem Fuhrwerk
eine kräftige Person zur Leitung an der Rückseite eigens beigegeben werden.
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