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das Messungsamt vornimmt, durch das Messungsamt. Dieses kann sich der Vermittlung
der Gemeindebehörde bedienen.
Erscheinen die Beteiligten nicht, so kann das Abmarkungsgeschäft gleichwohl gültig
vorgenommen werden. Die Kosten einer durch unentschuldigtes Ausbleiben eines Beteiligten
vereitelten Tagfahrt hat der Nichterschienene zu tragen. Auf die Folgen des Nichterscheinens
ist bei der Ladung aufmerksam zu machen.
87.
Über die Vornahme der Abmarkung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In derselben
ist die Zeit, der Name und die Eigenschaft der Anwesenden anzugeben und die vorgenommene
Handlung genau zu beschreiben. Die Niederschrift ist von den beteiligten Fischereiberechtigten
und Grundeigentümern oder deren Vertretern, dann von dem leitenden Geometer und von
den Feldgeschworenen zu unterzeichnen.
Über die von den Messungsämtern vorgenommenen Abmarkungen sind Handrisse zu
fertigen, in welchen der Verlauf der abgemarkten Grenze durch Maßzahlen festzulegen ist.
Der Niederschrift der Feldgeschworenen ist erforderlichenfalls eine Handzeichnung oder ein
Planausschnitt beizufügen.
Die Niederschriften der Geometer sind von den Messungsämtern, die Niederschriften
der gemeindlichen Feldgeschworenen von der Gemeindebehörde und die Niederschriften der
Feldgeschworenen für ausmärkische Bezirke von ihrem Obmann sorgfältig aufzubewahren.
Den Fischereiberechtigten und den beteiligten Grundbesitzern ist auf Berlangen beglaubigte
Abschrift zu fertigen.
§ 8.
Das Verfahren bei den Gemeindebehörden und in der ersten Instanz ist gebührenfrei.
89.
Die Feldgeschworenen beziehen für ihre Dienstesverrichtungen Gebühren nach Maßgabe
einer Gebührenordnung, welche durch die Distriktsverwaltungsbehörde nach Einvernahme des
Distriktsrates festzusetzen ist.
Für die Mitwirkung der Messungsämter sind Messungsgebühren zu entrichten. Be-
züglich dieser Gebühren haben die Bestimmungen im § 9 Unserer Verordnung vom
15. Dezember 1908, den Ummessungsdienst der Finanzverwaltung betreffend, Anwendung
u finden.
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