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Das Fischereigesetz trägt vorwiegend einen wirtschaftlichen Charakter. Es strebt die
Förderung der Fischwirtschaft sowohl in freien (nicht geschlossenen) Gewässern als in der
Teichwirtschaft an.
Die Abgrenzung des Begriffs dieser beiden Gruppen von Gewässern ergibt sich aus
Art. 2 des Gesetzes, welcher die einzelnen Arten der geschlossenen Gewässer näher aufführt.
Unter diesen sind die Teiche von besonderer Bedentung. Hinsichtlich der Teichwirtschaft
geht das Gesetz von dem Grundsatze der möglichsten Bewegungsfreiheit aus. Deshalb
findet auch eine Reihe von Bestimmungen auf die geschlossenen Gewässer und insbesondere
auf die Teichwirtschaft überhaupt keine oder nur eine beschränkte Anwendung. Es kommen
hier hauptsächlich in Betracht die Vorschriften in Art. 4 Abs. 1, Art. 18—22, 24—28,
35 Abs. 1, Art. 64 Abs. 3, Art. 69, 73, 74, 75, 78 Abs. 2, Art. 80—85 des
Fischereigesetzes.
Der Begriff des geschlossenen Gewässers ist im Fischereigesetz ein
anderer als der Begriff des geschlossenen Gewässers nach dem Wassergesetze.
Zu den geschlossenen Gewässern im Sinne des Fischereigesetzes zählt Art. 2 neben
den Teichen, welche der Fischzucht und Fischhaltung dienen, die Fischbehälter, welche haupt-
sächlich den Zweck haben, die Fische zur Verwertung bereit zu halten und aufzubewahren.
Zu den in Art. 2 Nr. 2 des Fischereigesetzes erwähnten künstlich hergestellten Rinn-
salen gehören Werkkanäle, z. B. Mühlgräben nicht auch wenn sie abgesperrt sind, weil
solche Werkkanäle nicht lediglich zum Zwecke der Fischzucht oder Fischhaltung hergestellt sind.
Dagegen ist bei fließenden Gewässern, wenn sie als geschlossene Gewässer im Sinne des
Art. 2 Nr. 2 gelten sollen, Voraussetzung, daß sie durch ein Gitter oder eine sonstige
ständige Vorrichtung abgeschlossen sind, welche den Wechsel der Fische, zu deren Aufzucht
das Rinnsal angelegt ist, nach Möglichkeit ausschließt, andererseits aber genügt, um die
zum Zweck des Laichens aufsteigenden im Hauptwasser vorherrschenden Nutzsische am Ein-
dringen zu verhindern.
Die Altwässer d. h. die Gewässer, welche früher einen Bestandteil des Hauptflusses
gebildet haben, jetzt aber in der Regel nicht mehr oder nur bei besonders hohen Wasser-
ständen oberirdisch mit dem Hauptfluß zusammenhängen, sollen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3
des Fischereigesetzes nicht zu den geschlossenen Gewässern gehören, auch wenn sie in Folge
des Abschlusses der Verbindung mit dem Hauptflusse einen regelmäßigen Wechsel der Fische
zum und vom Hauptgewässer nicht mehr ermöglichen.
Dagegen sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Fischereigesetzes die sogenannten
Himmelteiche und diejenigen natürlichen Seen geschlossene Gewässer, deren Verbindung
mit anderen natürlichen Gewässern nur durch für Fische unübersteigbare Wasserfälle oder
durch Sickerungen hergestellt wird. 39