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Verpachtet der Pächter eines Fischwassers dieses weiter, so finden die Vorschriften der
88 16 bis 18 entsprechende Anwendung; die zu hinterlegende Ausfertigung des Unter—
pachtvertrags ist auch vom Verpächter zu unterzeichnen. Die Hinterlegung obliegt dem
Unterverpächter (Art. 34 des Fischereigesetzes).
Der Unterverpächter kann sich in dem Unterpachtvertrage die Ausübung der Fischerei
vorbehalten; in diesem Falle ist die Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde erforderlich,
wenn die Zahl der Pächter und Unterpächter zusammen mehr als drei beträgt (Art. 34 mit
Art. 31 Abs. 1 des Fischereigesetzes).
§ 21.
Der Pächter kann mit Genehmigung des Verpächters weitere Teilnehmer am
Pachtvertrag annehmen. In solchem Falle liegt entweder Ausdehnung des Pachtverhält-
nisses auf die weiteren Teilnehmer oder Abschluß einer Unterpacht mit ihnen vor. Die
Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde ist erforderlich, wenn die Zahl der weiteren
Teilnehmer zusammen mit dem Pächter mehr als drei beträgt.
Der Vertrag, durch welchen die weiteren Teilnehmer eintreten, bedarf der Schriftform
und ist in einer von dem Verpächter, dem Pächter und den weiteren Teilnehmern zu unter-
zeichnenden Ausfertigung bei der Distriktsverwaltungsbehörde zu hinterlegen. Die Vor-
schriften der §§ 16 bis 18 finden entsprechende Anwendung.
§ 22.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat die Fischereiberechtigten, deren Fischwasser beim
Inkrafttreten des Fischereigesetzes verpachtet sind, unter Hinweis auf die Bestimmungen des
Art. 108 des Gesetzes aufzufordern, die Pachtverträge mit den Vorschriften des Art. 31
Abs. 1, 2, 4, 5 und des Art. 34 des Gesetzes in Einklang zu bringen. Hiebei ist zu
beachten, daß auf Grund des Art. 108 Abs. 1 des Fischereigesetzes Abweichungen von den
Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1, 4 und 5 zulässig sind.
Die Verpächter von Fischwässern sind zur Hinterlegung einer schriftlichen Ausfertigung
der am 1. April 1909 zu Recht bestehenden Fischereipachtverträge oder zur Anzeige darüber,
daß ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegt, mit dem Beifügen zu veranlassen, daß Hinter-
legung oder Anzeige bis zum 1. Oktober 1909 bei Meidung der in Art. 105 des Gesetzes
angedrohten Strafe zu geschehen hat.
§ 23.
Die Vorschriften der §§ 16 bis 22 finden auch auf geschlossene Gewässer
Anwendung. Die Verwaltungsbehörden können nach Art. 31 Abs. 6 des Fischereigesetzes
Ausnahmen hievon für Fischteiche und Fischbehälter zulassen.
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