Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 261 
8 20. · 
Verpachtet der Pächter eines Fischwassers dieses weiter, so finden die Vorschriften der 
88 16 bis 18 entsprechende Anwendung; die zu hinterlegende Ausfertigung des Unter— 
pachtvertrags ist auch vom Verpächter zu unterzeichnen. Die Hinterlegung obliegt dem 
Unterverpächter (Art. 34 des Fischereigesetzes). 
Der Unterverpächter kann sich in dem Unterpachtvertrage die Ausübung der Fischerei 
vorbehalten; in diesem Falle ist die Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde erforderlich, 
wenn die Zahl der Pächter und Unterpächter zusammen mehr als drei beträgt (Art. 34 mit 
Art. 31 Abs. 1 des Fischereigesetzes). 
§ 21. 
Der Pächter kann mit Genehmigung des Verpächters weitere Teilnehmer am 
Pachtvertrag annehmen. In solchem Falle liegt entweder Ausdehnung des Pachtverhält- 
nisses auf die weiteren Teilnehmer oder Abschluß einer Unterpacht mit ihnen vor. Die 
Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde ist erforderlich, wenn die Zahl der weiteren 
Teilnehmer zusammen mit dem Pächter mehr als drei beträgt. 
Der Vertrag, durch welchen die weiteren Teilnehmer eintreten, bedarf der Schriftform 
und ist in einer von dem Verpächter, dem Pächter und den weiteren Teilnehmern zu unter- 
zeichnenden Ausfertigung bei der Distriktsverwaltungsbehörde zu hinterlegen. Die Vor- 
schriften der §§ 16 bis 18 finden entsprechende Anwendung. 
§ 22. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat die Fischereiberechtigten, deren Fischwasser beim 
Inkrafttreten des Fischereigesetzes verpachtet sind, unter Hinweis auf die Bestimmungen des 
Art. 108 des Gesetzes aufzufordern, die Pachtverträge mit den Vorschriften des Art. 31 
Abs. 1, 2, 4, 5 und des Art. 34 des Gesetzes in Einklang zu bringen. Hiebei ist zu 
beachten, daß auf Grund des Art. 108 Abs. 1 des Fischereigesetzes Abweichungen von den 
Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1, 4 und 5 zulässig sind. 
Die Verpächter von Fischwässern sind zur Hinterlegung einer schriftlichen Ausfertigung 
der am 1. April 1909 zu Recht bestehenden Fischereipachtverträge oder zur Anzeige darüber, 
daß ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegt, mit dem Beifügen zu veranlassen, daß Hinter- 
legung oder Anzeige bis zum 1. Oktober 1909 bei Meidung der in Art. 105 des Gesetzes 
angedrohten Strafe zu geschehen hat. 
§ 23. 
Die Vorschriften der §§ 16 bis 22 finden auch auf geschlossene Gewässer 
Anwendung. Die Verwaltungsbehörden können nach Art. 31 Abs. 6 des Fischereigesetzes 
Ausnahmen hievon für Fischteiche und Fischbehälter zulassen. 
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