Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Beilage 2. 
Beilage 3. 
262 
8 24. 
Bei der Verpachtung von dem Staate oder der Zinvilliste zustehenden 
Fischereirechten sind Abweichungen von den Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1, 4, 5 des 
Fischereigesetzes zulässig; auch muß eine Ausfertigung des Pachtvertrags nicht hinterlegt 
werden. 
Die Vorschriften der 88 16 bis 23 finden bei Verpachtungen des Staates oder der 
Zivilliste keine Anwendung. 
VII. Erlaubnisscheine. 
8 25. 
Die in Art. 35 des Fischereigesetzes vorgesehene Ausstellung von Erlaubnis— 
scheinen erfolgt durch die Fischereiberechtigten, dann mit deren Einwilligung durch die 
Fischereipächter oder durch den Vorstand einer Fischereigenossenschaft auf den Namen des— 
jenigen, welcher zur Ausübung der Fischerei berechtigt sein soll. Wenn das Fischwasser 
verpachtet ist, ist der Fischereiberechtigte selbst zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen nur 
befugt, sofern er sich dies im Pachtvertrage vorbehalten hat oder sofern er nach dem Pacht— 
vertrage zur Ausübung der Fischerei neben dem Pächter berechtigt ist. · 
Der Erlaubnisschein hat Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des 
Ausstellenden, Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort desjenigen, dem die Erlaubnis 
erteilt wird, Art und Dauer der Erlaubnis und die Bezeichnung der Fischwasserstrecke zu 
enthalten. Der Schein ist von dem Aussteller zu unterzeichnen. Die Verwendung eines 
bestimmten Formulars ist nicht erforderlich, doch wird empfohlen, das anliegende Muster 
zu gebrauchen. 
Wenn der Fischereiberechtigte einen anderen in seiner Gegenwart zu fischen erlaubt, so 
ist ein Erlaubnisschein nicht erforderlich. 
§ 26. 
Die Erlaubnisscheine bedürfen der Beglaubigung durch die Ortspolizeibehörde. 
Zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Bezirke der Aussteller des Scheins wohnt oder 
das Fischwasser und, wenn sich dieses über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, der größere 
Teil gelegen ist. 
§ 27. 
Zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist die Genehmigung der Distriktsver- 
waltungsbehörde erforderlich. Bei Erteilung der Genehmigung ist das Formular Beil. 3 
zu benützen.
	        
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