Beilage 2.
Beilage 3.
262
8 24.
Bei der Verpachtung von dem Staate oder der Zinvilliste zustehenden
Fischereirechten sind Abweichungen von den Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1, 4, 5 des
Fischereigesetzes zulässig; auch muß eine Ausfertigung des Pachtvertrags nicht hinterlegt
werden.
Die Vorschriften der 88 16 bis 23 finden bei Verpachtungen des Staates oder der
Zivilliste keine Anwendung.
VII. Erlaubnisscheine.
8 25.
Die in Art. 35 des Fischereigesetzes vorgesehene Ausstellung von Erlaubnis—
scheinen erfolgt durch die Fischereiberechtigten, dann mit deren Einwilligung durch die
Fischereipächter oder durch den Vorstand einer Fischereigenossenschaft auf den Namen des—
jenigen, welcher zur Ausübung der Fischerei berechtigt sein soll. Wenn das Fischwasser
verpachtet ist, ist der Fischereiberechtigte selbst zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen nur
befugt, sofern er sich dies im Pachtvertrage vorbehalten hat oder sofern er nach dem Pacht—
vertrage zur Ausübung der Fischerei neben dem Pächter berechtigt ist. ·
Der Erlaubnisschein hat Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des
Ausstellenden, Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort desjenigen, dem die Erlaubnis
erteilt wird, Art und Dauer der Erlaubnis und die Bezeichnung der Fischwasserstrecke zu
enthalten. Der Schein ist von dem Aussteller zu unterzeichnen. Die Verwendung eines
bestimmten Formulars ist nicht erforderlich, doch wird empfohlen, das anliegende Muster
zu gebrauchen.
Wenn der Fischereiberechtigte einen anderen in seiner Gegenwart zu fischen erlaubt, so
ist ein Erlaubnisschein nicht erforderlich.
§ 26.
Die Erlaubnisscheine bedürfen der Beglaubigung durch die Ortspolizeibehörde.
Zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Bezirke der Aussteller des Scheins wohnt oder
das Fischwasser und, wenn sich dieses über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, der größere
Teil gelegen ist.
§ 27.
Zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist die Genehmigung der Distriktsver-
waltungsbehörde erforderlich. Bei Erteilung der Genehmigung ist das Formular Beil. 3
zu benützen.