Nr. 14. 269
sammenzuberufen. In dieser ist zunächst die Gründung einer freiwilligen Genossenschaft
anzustreben.
§ 4.
In der Verhandlungstagfahrt sind auch die Grundzüge der in die Genossen-
schaftssatzung aufzunehmenden Bestimmungen zu besprechen. Auch hier ist tunlichst auf eine
gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Dies gilt insbesondere von den Bestim-
mungen über die Rechte und Pflichten der Genossen, über den Maßstab der Teilnahme an
den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft und an der Verwaltung der Genossenschafts-
angelegenheiten.
8 43.
Gelingt die Vereinbarung über die Bildung, so soll sich an die Beschlußfassung über
die Bildung der Genossenschaft in der Regel sofort die Beschlußfassung über die
Genossenschaftssatzung anschließen. Zur Erleichterung der Beschlußfassung wird die
in der Anlage enthaltene Mustersatzung dienen. Sie enthält sämtliche nach Art. 44 des
Fischereigesetzes in die Satzungen der einzelnen Genossenschaften aufzunehmenden Bestim-
mungen und ist für die Verhältnisse von Genossenschaften mittleren Umfangs berechnet.
Für Genossenschaften mit einer sehr beschränkten Teilnehmerzahl wird — unbeschadet der
Vorschrift des Art. 44 des Gesetzes — eine Zusammenfassung und Streichung einzelner
Bestimmungen zulässig und zweckmäßig sein.
8 44.
Nachdem die Genossenschaft gebildet und die Satzung festgesetzt ist, hat die Distrikts-
verwaltungsbehörde die Akten der Regierung, Kammer des Innern, mit gutachtlicher Außerung
vorzulegen.
8 45.
Auch wenn eine Einigung über die Bildung der Genossenschaft nicht zu Stande
gekommen ist, die Bildung einer Zwangsgenossenschaft aber beantragt oder von Amtswegen
anzuregen ist, sind in der Verhandlungstagfahrt die Grundzüge der in die Satzung auf—
zunehmenden Bestimmungen zu besprechen. Eine Abstimmung über die Genossenschaftssatzung
kann jedoch im Hinblick auf Art. 61 Satz 1 des Fischereigesetzes nicht in Frage kommen.
8 46.
In dem über den Verlauf der Tagfahrt aufzunehmenden Protokolle sind die Er—
gebnisse der Abstimmung über die Genossenschaftsbildung und über die Deckung der Ge—
nossenschaftslasten zu vermerken (Art. 39, 40, 45, 57 des Fischereigesetzes)
Beilage 4.