Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 273 
Mit Schluß des Jahres sind die von der Distriktsverwaltungsbehörde nicht auf- 
gebrauchten Fischerkartenformblätter an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des Innern, 
einzusenden, welche sie zu vernichten hat. 
§ 58. 
Die Gebühren für Fischerkarten werden von den Rentämtern erhoben. Diese 
haben über die erfolgte Einzahlung der Gebühr eine Quittung nach Maßgabe des an- 
ruhenden Formulars — Beil. 6 — auszustellen. Die Einzahlung kann bei jedem Rent- 
amt erfolgen. 
Gegen Ubergabe der rentamtlichen Quittung erfolgt die Aushändigung der Fischerkarte, 
soferne der Ausstellung Bedenken nicht entgegenstehen. Wird die Ausstellung der Fischer- 
karte verweigert, so ist dies auf der Rückseite der Quittung von der Behörde gebührenfrei 
zu bestätigen. Gegen Rückgabe der mit dieser Bestätigung versehenen Quittung wird die 
Gebühr von dem Rentamte, bei welchem die Einzahlung erfolgt ist, zurückerstattet. 
Erfolgt die Ausstellung der Fischerkarte durch ein Bezirksamt, an dessen Sitze sich 
ein Rentamt nicht befindet, so kann das Bezirksamt die treffende Fischerkartengebühr einst- 
weilen für Rechnung des Rentamts annehmen, an welches das Bezirksamt die bei ihm 
anfallenden Staatsgebühren abzuliefern hat. In diesem Falle sind die angenommenen 
Fischerkartengebühren in ein Verzeichnis nach dem beifolgenden Muster — Beil. 7 — ein- 
zutragen und sodann bei der im § 13 der Instruktion zum Vollzuge des Reichsgerichts- 
kostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 25. Dezember 1899 er- 
wähnten Abrechnung, gegebenenfalls bei einer früheren Gebührenablieferung (§ 12 Abs. 1 
ebenda) dem treffenden Rentamte zu übersenden. 
Das bei der Ablieferung der Gelder abzuschließende und dem Rentamte mitzuüber- 
sendende Verzeichnis ist abquittiert dem Bezirksamte zurückzugeben. Bei letzterem dient das 
abquittierte Verzeichnis an Stelle der oben erwähnten besonderen Quittungen zum Ausweis 
über die Verwendung der ausgestellten Fischerkartenformblätter. 
Die Rentämter haben die Fischerkartengebühren in ihrem Gebührenregister sowie in 
der vergleichenden Übersicht III des Anfalls an Gebühren und Strafen bei den Behörden 
der inneren, Polizei= und Finanzverwaltung in einer besonderen, neu zu eröffnenden Rubrik 
zum Vortrage zu bringen. 
Nach Schluß des Jahres haben die Regierungen, Kammern der Finanzen, von dem 
Gebührenanfall Anzeige an die K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen zu 
erstatten. 
§ 59. 
Der schriftliche Ausweis, welchen der die Fischerei Ausübende im Falle des 
Art. 68 des Fischereigesetzes außer der Fischerkarte bei sich zu führen hat, bedarf einer 
Beilage 6. 
Beilage 7.
	        
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