Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 3. 13 
8 11. 
Jedes abgeschlossene Geschäft muß sofort in das Pfand- oder Mehrerlösbuch in fort— 
laufender Reihenfolge deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen werden. An den 
Pfandleiher hat der Pfandvermittler gleichzeitig mit der Aushändigung eines Pfandes einen 
Auszug aus dem Pfandbuch nach Inhalt der Spalten 1—4 zu übergeben. 
Dem Verpfänder ist auf Verlangen ein vollständiger Auszug aus dem Pfand= und 
Mehrerlösbuch zu übergeben. 
Sämtliche Buchauszüge sind nach dem vorgeschriebenen Muster zu fertigen und vom 
Pfandvermittler mit Datum und Unterschrift zu versehen. 
12. 
Der Pfandvermittler hat alle einlaufenden Geschäftsbriefe sowie Abdrücke oder Ab- 
schriften der auslaufenden Geschäftsbriefe, dann Empfangsbestätigungen, Postscheine und 
sonstige Geschäftsbelege 3 Jahre lang aufzubewahren. 
In besonderen Fällen kann er die Schriftstücke an die Distriktspolizeibehörde mit deren 
Genehmigung aushändigen. 
Alle schriftlichen Mitteilungen über gestohlene, verlorene oder sonst abhanden ge- 
kommene Gegenstände muß der Pfandvermittler nach der Zeitfolge ordnen und 1 Jahr lang 
aufbewahren. 
Pflichten gegen die Polizeibehörde. 
8 13. 
Wenn der Pfandvermittler bei dem Betriebe seines Geschäftes Kenntnis von straf— 
baren Handlungen erhält oder nach den Umständen Grund zu der Vermutung hat, daß 
eine solche begangen worden sei, hat er der Polizeibehörde oder den Aufsichts= und Sicher- 
heitsbeamten sofort Anzeige zu erstatten und, wenn möglich, die Personen und Gegenstände 
einzuhalten. 
8 14. 
Der Pfandvermittler ist verpflichtet, den Beamten der Polizeibehörde jederzeit Zutritt 
in seine Geschäftsräume zu gestatten, ihnen die Pfandgegenstände, Geschäftsbücher, Ver— 
sicherungsurkunden und sonstigen Geschäftspapiere vorzuzeigen und jede auf den Geschäfts- 
betrieb bezügliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen.
	        
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