Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

276

Fischereigesetzes)  oder  daß  an  diesen  Anlagen  die  Anbringung  eines  Fischwegs  gemäß  Art.  75
Abs.  2  des  Fischereigesetzes  erfolgt.  Daß  die  Fischereiberechtigten  auf  die  Anlegung  eines
Fischwegs  verzichten,  hindert  die  Verwaltungsbehörde  nicht,  die  Errichtung  des  Fischwegs
aufzulegen,  wenn  der  Fischweg  an  sich  geboten  und  zweckmäßig  erscheint.

Die  Auflage  zur  Errichtung  eines  Fischwegs  bei  neuen  Triebwerksaulagen  ist
in  der  Regel  mit  der  Genehmigung  der  Anlagen  zu  verbinden  und  nur  ausnahmsweise  der
späteren  Anordnung  vorzubehalten.

Der  Fischweg  ist  so  anzulegen,  daß  unbeschadet  seiner  Zweckbestimmung  dem  Triebwerkbesitzer
  möglichst  wenig  Wasser  entzogen  wird.  Die  Zeit,  während  welcher  der  Fischweg
  für  den  Durchzug  der  Fische  offen  gehalten  werden  muß,  ist  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  von  Fall  zu  Fall  zu  bestimmen.  Die  Bestimmung  hat  sich  nach  der  Zeit  zu
richten,  zu  welcher  die  in  dem  Fischwasser  heimischen  Fischarten  in  die  Oberläufe  der  Flüsse
oder  Bäche  aufzusteigen  pflegen.  Während  der  übrigen  Zeit  des  Jahres  kann  der  Fischweg
geschlossen  gehalten  werden,  um  dem  Triebwerkbesitzer  möglichst  wenig  Wasser  zu  entziehen.
Vorschriften  über  die  Benützung  und  Offenhaltung  können  nicht  nur  für  neuanzulegende,
sondern  auch  für  bereits  bestehende  Fischwege  erlassen  werden.  Hiebei  sind  die  Triebwerkbesitzer
  anzuhalten,  überschüssiges  Wasser  vor  allem  durch  den  Fischweg  abzuleiten.  Auch
während  des  Stillstandes  des  Triebwerkes  soll  der  Fischweg  offen  gehalten  werden.

Bevor  die  Distriktsverwaltungsbehörde  sich  darüber  schlüssig  macht,  ob  die  Errichtung
eines  Fischwegs  gefordert  oder  von  der  Forderung  Umgang  genommen  werden  soll,  sowie
bevor  sie  über  die  Art  der  Anlegung,  die  Benützung  oder  die  Offenhaltung  Anordnung
erläßt,  sind  die  Triebwerkbesitzer,  die  Fischereiberechtigten  und  Fischereisachverständige  zu  hören.

8  64.

Die  Vorschrift  des  Art.  76  des  Fischereigesetzes  bezweckt  den  Schutz  der  Fische  gegen
Beschädigungen  durch  Triebwerke,  namentlich  durch  Turbinen.  Die  Anbringung  von
Gittern,  Rechen  oder  ähnlichen  Vorrichtungen  ist  nur  oberhalb  des  Triebwerkes  und  nur  da
zu  verlangen,  wo  dies  im  Interesse  des  Fischbestandes  nötig  ist.  Die  Auswahl  sowie  die
Art  der  Anbringung  der  Schutzvorrichtung  ist  an  sich  dem  Eigentümer  der  Anlage  über—
lassen;  es  darf  jedoch  nur  eine  Anlage  gewählt  werden,  welche  dem  Zwecke  des  Art.  76
entspricht.  Ob  dies  der  Fall  ist,  insbesondere,  ob  die  Weite  der  anzubringenden  Vor—
richtungen  ausreicht,  ist  mit  Rücksicht  auf  die  zu  schützende  Fischart  nach  Anhörung  von
Sachverständigen  zu  bemessen.  Den  Triebwerkbesitzern  obliegt  die  Unterhaltung  dieser
Vorrichtungen,  wozu  auch  die  Beseitigung  der  an  ihnen  sich  ansammelnden  Hemmnisse
gehört.