Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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87. 
Der Pächter ist verpflichtet, die gepachtete Fischerei pfleglich zu behandeln. 
Er hat den Fischbestand an.. . . durch alljährliche Einsetzung von 
Stück Brut oder Jährlingen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Fischerei— 
betriebes zu ergänzen. Der Pächter hat dem Verpächter von Tag und Stunde sowie dem 
Orte des Beginnes der Brut= oder Jährlingseinsetzung mindestens drei Tage vorher Kenntnis 
zu geben und zu gestatten, daß der Verpächter oder ein von ihm Beauftragter der Ein- 
setzung anwohnt.“) 
Kommt der Pächter seiner Verpflichtung in einem Jahre nicht bis zum 
dieses Jahres nach, so ist der Verpächter berechtigt, die vertragsmäßige Menge von Fischbrut 
oder Jährlingen auf Kosten des Pächters einsetzen zu lassen. 
88. 
Der Pächter ist verpflichtet, nach Möglichkeit solche Vertiefungen in Fischwassern, welche 
nur bei hohem Wasserstand gefüllt sind, beim Rückgang des Wassers aber austrocknen oder 
bis zum Grunde gefrieren, rechtzeitig auszufischen und die Fischbrut sowie die Fische, welche 
wegen bestehender Schonzeit oder weil sie das gesetzliche Mindestmaß nicht besitzen, nicht 
gefangen werden dürfen, sofort in das fließende Wasser zu versetzen. Kommt der Pächter 
dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Verpächter auf dessen Kosten das Ausfischen 
der genannten Stellen und das Versetzen der Fische vornehmen lassen. 
l 9. 
Der Pächter ist nur mit Genehmigung des Verpächters befugt, das Fischwasser in 
Unterpacht'“) weiter zu vergeben. Der zur Unterpacht Zugelassene hat das Pachtverhältnis 
in seinem ganzen Umfange zu übernehmen und dasselbe bis zur Beendigung der vereinbarten 
Pachtzeit fortzusetzen. Für alle aus dem Pachtverhältnisse sich ergebenden Verpflichtungen, 
insbesondere für die regelmäßige Zahlung des Pachtschillings und für die Einsetzung von Brut 
und Jährlingen sind der Pächter und der Unterpächter gesamtverbindlich haftbar. 
8 10. 
Die Bestimmungen des § 9 gelten entsprechend, soweit der Pächter weitere Teilnehmer) 
am Pachtvertrag annimmt. 
  
7) An Stelle des Abs. 2 kann auch folgendes vereinbart werden: 
Er hat alljährlich ∆ zur Einetzung von Brut oder Jährlingen von . . . . aufzuwenden 
und über die Aufwendung bis zum .. (z. B. 1. Mai des nächsten Johres) dem Verpächter Rechenschaft 
zu legen. Legt er bis dahin die Rechenschaft nicht, aie ergibt sich, daß er die vereinbarten Aufwendungen nicht 
gemacht hat, so ist der Verpächter berechtigt, für den vereinbarten Betrag auf Kosten des Pächters Fischbrut oder 
Jährlinge einsetzen zu lassen. 
*#) An mehr als drei Personen kann die Unterpacht nicht vergeben werden. 
½% Es können nur soviele Personen als Teilnehmer angenommen werden, daß mit dem Verpächter zusammen 
ihre Zahl nicht mehr als drei beträgt.
	        
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