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87.
Der Pächter ist verpflichtet, die gepachtete Fischerei pfleglich zu behandeln.
Er hat den Fischbestand an.. . . durch alljährliche Einsetzung von
Stück Brut oder Jährlingen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Fischerei—
betriebes zu ergänzen. Der Pächter hat dem Verpächter von Tag und Stunde sowie dem
Orte des Beginnes der Brut= oder Jährlingseinsetzung mindestens drei Tage vorher Kenntnis
zu geben und zu gestatten, daß der Verpächter oder ein von ihm Beauftragter der Ein-
setzung anwohnt.“)
Kommt der Pächter seiner Verpflichtung in einem Jahre nicht bis zum
dieses Jahres nach, so ist der Verpächter berechtigt, die vertragsmäßige Menge von Fischbrut
oder Jährlingen auf Kosten des Pächters einsetzen zu lassen.
88.
Der Pächter ist verpflichtet, nach Möglichkeit solche Vertiefungen in Fischwassern, welche
nur bei hohem Wasserstand gefüllt sind, beim Rückgang des Wassers aber austrocknen oder
bis zum Grunde gefrieren, rechtzeitig auszufischen und die Fischbrut sowie die Fische, welche
wegen bestehender Schonzeit oder weil sie das gesetzliche Mindestmaß nicht besitzen, nicht
gefangen werden dürfen, sofort in das fließende Wasser zu versetzen. Kommt der Pächter
dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Verpächter auf dessen Kosten das Ausfischen
der genannten Stellen und das Versetzen der Fische vornehmen lassen.
l 9.
Der Pächter ist nur mit Genehmigung des Verpächters befugt, das Fischwasser in
Unterpacht'“) weiter zu vergeben. Der zur Unterpacht Zugelassene hat das Pachtverhältnis
in seinem ganzen Umfange zu übernehmen und dasselbe bis zur Beendigung der vereinbarten
Pachtzeit fortzusetzen. Für alle aus dem Pachtverhältnisse sich ergebenden Verpflichtungen,
insbesondere für die regelmäßige Zahlung des Pachtschillings und für die Einsetzung von Brut
und Jährlingen sind der Pächter und der Unterpächter gesamtverbindlich haftbar.
8 10.
Die Bestimmungen des § 9 gelten entsprechend, soweit der Pächter weitere Teilnehmer)
am Pachtvertrag annimmt.
7) An Stelle des Abs. 2 kann auch folgendes vereinbart werden:
Er hat alljährlich ∆ zur Einetzung von Brut oder Jährlingen von . . . . aufzuwenden
und über die Aufwendung bis zum .. (z. B. 1. Mai des nächsten Johres) dem Verpächter Rechenschaft
zu legen. Legt er bis dahin die Rechenschaft nicht, aie ergibt sich, daß er die vereinbarten Aufwendungen nicht
gemacht hat, so ist der Verpächter berechtigt, für den vereinbarten Betrag auf Kosten des Pächters Fischbrut oder
Jährlinge einsetzen zu lassen.
*#) An mehr als drei Personen kann die Unterpacht nicht vergeben werden.
½% Es können nur soviele Personen als Teilnehmer angenommen werden, daß mit dem Verpächter zusammen
ihre Zahl nicht mehr als drei beträgt.