Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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87.
Der  Pächter  ist  verpflichtet,  die  gepachtete  Fischerei  pfleglich  zu  behandeln.
Er  hat  den  Fischbestand  an..  .  .  durch  alljährliche  Einsetzung  von
Stück  Brut  oder  Jährlingen  nach  den  Grundsätzen  eines  ordentlichen  Fischerei—

betriebes  zu  ergänzen.  Der  Pächter  hat  dem  Verpächter  von  Tag  und  Stunde  sowie  dem
Orte  des  Beginnes  der  Brut=  oder  Jährlingseinsetzung  mindestens  drei  Tage  vorher  Kenntnis
zu  geben  und  zu  gestatten,  daß  der  Verpächter  oder  ein  von  ihm  Beauftragter  der  Einsetzung
  anwohnt.“)

Kommt  der  Pächter  seiner  Verpflichtung  in  einem  Jahre  nicht  bis  zum
dieses  Jahres  nach,  so  ist  der  Verpächter  berechtigt,  die  vertragsmäßige  Menge  von  Fischbrut
oder  Jährlingen  auf  Kosten  des  Pächters  einsetzen  zu  lassen.

88.

Der  Pächter  ist  verpflichtet,  nach  Möglichkeit  solche  Vertiefungen  in  Fischwassern,  welche
nur  bei  hohem  Wasserstand  gefüllt  sind,  beim  Rückgang  des  Wassers  aber  austrocknen  oder
bis  zum  Grunde  gefrieren,  rechtzeitig  auszufischen  und  die  Fischbrut  sowie  die  Fische,  welche
wegen  bestehender  Schonzeit  oder  weil  sie  das  gesetzliche  Mindestmaß  nicht  besitzen,  nicht
gefangen  werden  dürfen,  sofort  in  das  fließende  Wasser  zu  versetzen.  Kommt  der  Pächter
dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  kann  der  Verpächter  auf  dessen  Kosten  das  Ausfischen
der  genannten  Stellen  und  das  Versetzen  der  Fische  vornehmen  lassen.

l  9.
Der  Pächter  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Verpächters  befugt,  das  Fischwasser  in

Unterpacht'“)  weiter  zu  vergeben.  Der  zur  Unterpacht  Zugelassene  hat  das  Pachtverhältnis
in  seinem  ganzen  Umfange  zu  übernehmen  und  dasselbe  bis  zur  Beendigung  der  vereinbarten
Pachtzeit  fortzusetzen.  Für  alle  aus  dem  Pachtverhältnisse  sich  ergebenden  Verpflichtungen,
insbesondere  für  die  regelmäßige  Zahlung  des  Pachtschillings  und  für  die  Einsetzung  von  Brut
und  Jährlingen  sind  der  Pächter  und  der  Unterpächter  gesamtverbindlich  haftbar.

8  10.
Die  Bestimmungen  des  §  9  gelten  entsprechend,  soweit  der  Pächter  weitere  Teilnehmer)
am  Pachtvertrag  annimmt.

 

7)  An  Stelle  des  Abs.  2  kann  auch  folgendes  vereinbart  werden:

Er  hat  alljährlich  ∆  zur  Einetzung  von  Brut  oder  Jährlingen  von  .  .  .  .  aufzuwenden
und  über  die  Aufwendung  bis  zum  ..  (z.  B.  1.  Mai  des  nächsten  Johres)  dem  Verpächter  Rechenschaft
zu  legen.  Legt  er  bis  dahin  die  Rechenschaft  nicht,  aie  ergibt  sich,  daß  er  die  vereinbarten  Aufwendungen  nicht
gemacht  hat,  so  ist  der  Verpächter  berechtigt,  für  den  vereinbarten  Betrag  auf  Kosten  des  Pächters  Fischbrut  oder
Jährlinge  einsetzen  zu  lassen.

*#)  An  mehr  als  drei  Personen  kann  die  Unterpacht  nicht  vergeben  werden.
½%  Es  können  nur  soviele  Personen  als  Teilnehmer  angenommen  werden,  daß  mit  dem  Verpächter  zusammen
ihre  Zahl  nicht  mehr  als  drei  beträgt.