Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Beilage 3. 
Vorderseite. 
Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen zur Fischerei. 
Es wird genehmigt, daß . . . (Vor= und Zuname) 
(Stand und Wohnort) 
für das Fischwasser in 
von 
bis 
v (Anzahl in Worten) Erlaubnisscheine ausstellt. 
Die Erlaubnisscheine gelten von bis 
Besondere Beschränkungen: 
  
Datum. Fertigung. 
Name der Ortspolizei= Name desjenigen, für Zeitdauer 
behörde, welche die welchen die Erlaubnis des Erlaubnisscheines Beschränkungen Bemerkungen 
Beglaubigung erteilt erteilt wird 
  
  
  
  
 
	        
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