Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 285 
Beilage 4. 
Mustersatzung 
einer öffentlichen Fischereigenossenschaft. 
Satzung 
der Fischereigenossenschaft 
N. N. 
Die Fischereiberechtigten des Fischereigebietes des .. 
haben auf Grund des Abschnitts 5 des Fischereigesetzes vom 15. August 1908 eine 
Genossenschaft gebildet und die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen in 
nachstehender, durch die K. Regierung vo K. d. J., mit Ent- 
schließung vom. . genchmigten Satzung geregelt: 
81. 
Die Genossenschaft führt den Nimmm Fischereigenossenschaft 
für das Fischereigebiet des Und hat ihren Sitz in 
Das Genossenschaftsgebiet umfaßt die Gewässerstrecke des. 
vgee beoeeotbees .. ... 
§ 2. 
Zweck der Genossenschaft ist: 
1. Eine geregelte Aufsicht über die Ausübung der Fischerei im Genossenschaftsgebiete 
einzuführen und zu handhaben; 
2. Maßnahmen zum Schutze und zur Hebung des Fischbestandes im Genossenschafts- 
gebiete zu treffen; 
3. das Fischwasser im Genossenschaftsgebiete einer gemeinsamen Bewirtschaftung und 
Nutzung zu unterstellen. 
Hiezu zählt die Einrichtung von Schonrevieren innerhalb des Genossenschaftsgebietes 
und die abwechselnde Besetzung derselben mit geeigneten Fischarten. 
§ 3. 
Mitglieder der Genossenschaft sind die Inhaber der sämtlichen innerhalb des Genossen- 
schaftsgebietes gelegenen Fischereirechte. Für diejenigen Fischereirechte, welche bereits verpachtet 
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