Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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4. 
1. 
Im Abschnitt A. Verpackung. „Andere explosionsfähige Stoffe.“ wird 
als Abs. (2) hinzugefügt: 
(2) Die Behälter müssen die deutliche, haltbare Aufschrift tragen: 
„Explosionsfähige, nicht selbstentzündliche chemische Produkte." 
Abschnitt C. „Bescheinigungen. Frachtbriefe.“ Abs. (1) wird am Schlusse 
durch folgenden Zusatz ergänzt: 
Bei nitrierten Chlorhydrinen ist nur die letztere Bescheinigung erforderlich. 
Im Abs (6) wird hinter den Worten „von Schießmitteln“ eingeschaltet: 
der 2. Gruppe 
Abschnitt E. Verladung. Abs. (1) erhält am Ende folgenden Zusatz: 
Jedoch ist die Zusammenladung handhabungssicherer Ammoniaksalpetersprengstoffe 
(Ia. A. 1. Gruppe a mit Sprengkapseln (Ib. Ziffer 4 a) zulässig, wenn diese 
nach den Vorschriften unter Ib. zu 4 Abs. (3) a und Abs (5) a verpackt sind. 
Im Abs. (7) wird hinter dem Worte „Schießmittel“ eingeschaltet: 
der 2. Gruppe 
Nr. 1b. Mmnunition. 
I. In Ziffer 3b) der Eingangsbestimmungen 
wird hinter den Worten „kleiner Schwarzpulverladung“ eingeschaltet: 
(zum Beispiel Alzünder) 
1II. Abschnitt A. Verpackung. 
Zu 4. „a) Sprengkapseln“ werden die Abs. (3), (4) und (5), wie folgt, gefaßt: 
(3) Der Behälter, dessen Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein 
Schlottern verhindert wird, ist in eine starke, dichte und mit Messingschrauben 
oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne Uberkiste von 
wenigstens 25 mm Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
Zwischen dem inneren Behälter und der UÜberkiste muß überall ein Zwischenraum 
vorhanden sein, der betragen muß: 
a) mindestens 12 cm, wenn die Sprengkapseln mit Ammoniaksalpeterspreng- 
stoffen (Ia. A. 1. Gruppe a) zusammen in denselben Wagen verladen 
werden sollen. Der Zwischenraum muß mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl 
fest ausgefüllt sein. Durch geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich 
der Zwischenraum durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann. 
8) mindestens 30 mm bei allen übrigen Sprengkapselsendungen. Der Zwischen- 
raum muß mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen 
— alles völlig trocken fest ausgefüllt sein.
	        
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