Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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2. Unter „Beförderungsvorschriften. Abschnitt A. Verpackung.“ wird im 
Abs. 
(2) bei f hinter den Worten „in starke Pappschachteln“ eingeschaltet: 
oder Holzkistchen 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
1. Abschnitt F. Sonstige Vorschriften. Abs. (6) wird gefaßt: 
— 
(6) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
a) offene Wagen 
für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders für 
Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind; 
für Chlormethyl und Chloräthyl; die Wagen müssen aber in den Monaten 
April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefäße 
nicht in Holzkisten verpackt sind; 
Kesselwagen für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 müssen mit hölzernen 
Überkästen versehen sein. 
b) bedeckte Wagen 
für die verdichteten Gase (vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c Ziffer 1); 
für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate April bis 
Oktober einschließlich; 
für flüssige Luft. 
I) offene oder bedeckte Wagen 
für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen aber 
in den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, 
wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind; 
für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate November 
bis März einschließlich. 
2. Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter Abis F. 
Abs. 
(4) erhält folgende Fassung: 
(4) Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem 
Wasserstoff dürfen statt der nach Abschnitt C geprüften auch solche Behälter 
benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den besonderen Vorschriften 
der Militärverwaltung amtlich geprüft und innerhalb der letzten 3 Jahre nach- 
geprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase auf 170 Atmosphären verdichtet 
sein. Bei Behältern, die nach der amtlichen Prüfung mit einem Betriebsdruck 
von höchstens 150 Atmosphären in Anspruch genommen werden dürfen, ist die
	        
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