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Nr. 8943.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
fl. Staatsministerium des Junnern.
Der Bayerischen Handelsbank, A. G., in München wurde die Genehmigung erteilt,
innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze auf den Inhaber lautende, in
Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 eingeteilte, zu 4% verzinsliche,
verlosbare und vom Ausstellungstage innerhalb 60 Jahren seitens der Bank mit einer zwei-
monatlichen Frist kündbare Hypothekenpfandbriefe im Betrage von 10 Millionen Mark in
den Verkehr zu bringen.
München, den 2. April 1909.
J. U.
Staatsrat v. Krazeisen.
Nr. 10194.
Bekanntmachung, die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze betreffend.
RK. Staatsministerium der Finanzen.
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. März lfd. Is. — Zentralblatt
für das Deutsche Reich 1909 S. 82 — hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 4. März 1909
die nachstehende Anderung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze beschlossen:
Hinter § 78 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze werden unter
Wegfall der Bestimmung im Abs. 2 dieses Paragraphen folgende Bestimmungen eingestellt:
8 78a.
Im Schiffsverkehre der in Tarifnummer 6 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art
ist bei im Inland ausgestellten Ladescheinen der Frachturkundenstempel zu einer Ausfertigung
oder Abschrift des Ladescheins zu verwenden, die von dem zur Aufbewahrung der Urkunde
Verpflichteten zurückzubehalten und, falls er nicht selbst der Aussteller ist, ihm auszuhändigen ist.
Zur Aufbewahrung der zu versteuernden Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins
ist verpflichtet,
1. wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inlande hat, dieser;
andernfalls