Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Verhalten bei 
regelrechter 
und regelwid- 
riger Geburt 
und Wieder- 
holung der in- 
neren Unter- 
suchung. 
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§ 78. 
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer 
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Ur- 
schrift ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über die er- 
folgte Stempelverwendung gebracht werden. 
München, den 2. April 1909. 
v. Pfaff. 
Nr. 9982. 
Bekanntmachung über die Dienstanweisung für Hebammen. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Die §§ 14 und 15 der Dienstanweisung für Hebammen — (. die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 9. Juni 1899, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 416 ff. — erhalten 
folgende Fassung: 
§ 14 und §15. Auf Grund der geburtshilflichen Untersuchung muß sich die Hebamme 
darüber vergewissern, ob es sich um eine regelrechte oder regelwidrige Geburt handelt. 
Bei einer regelrechten Geburt wartet die Hebamme ruhig ab und überwacht Kreissende 
und Frucht sorgfältig, ob sich nicht noch im weiteren Verlauf Regelwidrigkeiten einstellen. 
Die innere Untersuchung darf die Hebamme wegen Gefahr der Übertragung des 
Kindbettfiebers nur ausnahmsweise nach dem Blasensprunge dann wiederholen, wenn 
der weitere Verlauf der Geburt den Eintritt von Regelwidrigkeiten besorgen läßt, so beispiels- 
weise wenn der tiefstehende Kopf trotz kräftiger Wehen nicht binnen 3 Stunden zum Ein- 
schneiden kommt. 
Handelt es sich um eine regelwidrige Geburt oder ist die Hebamme auch bei der 
zweiten inneren Untersuchung über die Sachlage in Zweifel geblieben, so muß sie sofort 
die Hinzuziehung eines approbierten Arztes veranlassen — siehe § 26. 
München, den 5. April 1909. 
v. Arrttreich. 
yaefdieng-nahrichten. 
unterm 29. März 1909 den K. Kommer- 
junker, Hauptmann und Batteriechef im 
Im Namen Seiner Majestät des Ränigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
4. Feld-Artillerie-Regiment Theodor Freiherrn 
von Köppelle, den Fideikommißbesitzer Franz 
Grafen von Walderdorff und den Haupt- 
mann und Kompagniechef im 2. Infanterie-
	        
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