Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 17. 321 
1 Doller 4,20 M, 
1 alter japanischer Goldyen 4,20 „ 
1 japanischr hn 2,10 „ 
1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie 1,35 „ 
1 mexikanischer Golddollar Z 2,10 „ 
Zu 8§8 13 und 14 des Gesetzes. 
Art und Vertrieb der Stempelzeichen. 
§ 2. 
Zum Zwecke der Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken über 0,10; 0,20; 
0,30; 0,40; 0,50; 1; 1,50; 2; 2,50; 3; 3,50; 4; 4,50; 5; 10; 15; 20; 25; 
30 und 50 —X und gestempelte Wechselvordrucke über O,10 .& ausgegeben. Die Verwendung 
aus solchen Vordrucken entfernter Stempelzeichen wird als eine Entrichtung der Abgabe 
nicht angesehen. 
Die Marken haben die Form eines liegenden Rechtecks. Im Betrage von 0,10 bis 
0,50 K sind sie in grüner, im Betrage von 1 bis 5 x in blauer Farbe hergestellt. In 
der linken oberen Ecke dieser Marken befindet sich ein Schild mit dem Reichsadler, von 
welchem sich nach rechts ein in zwei Enden auslaufendes Band mit der Inschrift „Deutscher 
Wechselstempel“ zieht. Die Marken im Betrage von 10 bis 50 Kx sind in grüner und 
roter Farbe hergestellt; sie sind mit dem Reichsadler und über dem letzteren sowie mehrfach 
am Rande mit der erwähnten Inschrift versehen. Außer der in schwarzer Farbe hergestellten 
Bezeichnung des Steuerbetrags und der entsprechenden Wechselsumme enthalten sämtliche 
Marken den Vordruck „den“ zur Anbringung des Entwertungsvermerkes gleichfalls in 
schwarzer Farbe. 
Die Wechselvordrucke tragen einen mit Verzierungen umgebenen Stempel in grüner 
Farbe, welcher, abgesehen von dem fehlenden Vordruck für den Entwertungsvermerk, dem 
Muster der Wechselstempelmarken entspricht. 
§ 3. 
Der Vertrieb der Wechselstempelmarken und gestempelten Vordrucke erfolgt durch die 
Postanstalten. Wechselstempelmarken zum Werte von 10, 20 und 30 Pfennig werden bei 
allen Postämtern und bei denjenigen sonstigen Poststellen, bei welchen sich ein Bedürfnis 
hiefür herausstellt, verkauft. Die Verkaufsstellen für Wechselstempelmarken von höherem Werte 
und für gestempelte Vordrucke werden nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt und zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht. 
50“
	        
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