Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Entwertung der Marken. 
84. 
Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch 
unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande dieser Seite, andernfalls unmittelbar unter 
dem letzten Vermerk (Indossament usw.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht be— 
schriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. · 
Es ist gestattet, zur Entrichtung der Abgabe mehrere, zusammen den erforderlichen 
Betrag darstellende Wechselstempelmarken zu verwenden, Ferner ist es zulässig, bei Aus— 
stellung des Wechsels auf einem gestempelten Vordrucke den an dem vollen gesetzlichen Be- 
trage der Abgabe etwa noch fehlenden Teil durch vorschriftsmäßig auf der Rückseite zu ver- 
wendende Stempelmarken zu ergänzen. 
Kommen zur Entrichtung der Abgabe mehrere Marken zur Verwendung, so sind sie 
an dem gewählten Rande zunächst nebeneinander aufzukleben, reicht der hierzu zur Ver- 
fügung stehende Raum nicht mehr aus, so sind die weiteren Marken unmittelbar unter 
den bereits angebrachten aufzukleben. 
§ 5. 
In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß Tag, Monat und Jahr der Ver- 
wendung der Marke auf dem Wechsel und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen 
Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittels deutlicher Schriftzeichen ohne jede Auskratzung, 
Durchstreichung oder Überschreibung an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederge- 
schrieben werden. Auch kann der Verwendungsvermerk auf der Marke ganz oder teilweise 
mittels der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; in diesem Falle 
braucht der Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen. 
Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buch- 
staben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig 
(z. B. 29. Oktbr. 09, 13. Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke 
die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. 
Bei Verwendung eines gestempelten Wechselvordrucks bedürfen nur die etwa aufge- 
klebten Ergänzungsmarken, nicht auch der eingedruckte Wertstempel der Entwertung. 
§ 6. 
Das erste inländische Indossament, welches auf die Rückseite eines Wechsels gesetzt 
wird, oder der erste sonstige inländische Vermerk ist — abgesehen von dem Falle der 
Steuerentrichtung durch Verwendung eines den ganzen gesetzlich fälligen Betrag darstellenden
	        
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