Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Zur Vertretung des Fiskus im Rechtsstreit ist, soweit landesgesetzlich nichts anderes 
bestimmt ist, die Steuerdirektivbehörde berufen. 
89. 
Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteten Wechselstempels im Verwaltungs- 
weg entscheidet die Steuerdirektivbehörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, 
wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der Stempelverwendung oder der Zahlung 
oder Beitreibung der Abgabe ab gestellt worden ist. 
8 10. 
Den Bundesregierungen werden die Herauszahlungen für zu Unrecht entrichteten Wechsel- 
stempel aus der Reichskasse erstattet. 
§ 11. 
Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen dem- 
nächst verdorbene Schriftstücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der 
Schaden mindestens eine Mark beträgt und wenn von den Stempeljeichen oder den Schrift- 
stücken, zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht 
worden ist, demgegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es 
genügt, wenn der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen 
eine Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempel- 
zeichen durch ein und dasselbe Ereignis veranlaßt, oder auf verschiedene, voneinander unab- 
hängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 
8 12. 
Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats, 
nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung der verdorbenen 
Stempelzeichen und Schriftstücke anzumelden. Uber die Anträge entscheidet, falls sie einem 
Postamt erster oder zweiter Klasse unterbreitet sind, der Postamtsvorsteher. In zweifelhaften 
Fällen sowie allgemein seitens der übrigen Postanstalten ist die Entscheidung der der Peost- 
anstalt vorgesetzten Behörde (im Reichs-Postgebiet und in Bayern der Oberpostdirektionen, 
in Württemberg der Generaldirektion der Posten und Telegraphen) einzuholen. 
Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als gewahrt anzu- 
sehen, wenn die Erstattung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer Steuerstelle 
beantragt worden ist. Die Amtsstellen haben in diesem Falle den Antrag der zuständigen 
Behörde (Abs. 1 Satz 1) zur Entscheidung vorzulegen.
	        
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