Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 17. 325 
13. 
Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet in den Fällen des § 11 nicht 
statt; die Erstattung erfolgt vielmehr im Wege des Umtausches, und zwar werden in der 
Regel für verdorbene Vordrucke Vordrucke, für verdorbene Marken Marken abgabefrei ver- 
abfolgt. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Betrags der einzelnen Stücke ist 
tunlichst Rechnung zu tragen. 
Die verdorbenen Stempelzeichen sind in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. 
Zu § 26 des Gesetzes. 
Steuerfreiheit der Platzanweisungen. 
8 14. 
Als ein Platz im Sinne des 8 26 Abs. 3, 4 des Gesetzes gelten: 
1. diejenigen Orte, die nach Bestimmung des Bundesrats als benachbart im Sinne 
der Vorschriften des Artikel 91 a Abs. 1 der Wechselordnung sowie des 8 16 
Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes anzusehen sind,) 
2. außerdem folgende Nachbarorte: 
Berlin und die im Postverkehr als dessen Nachbarorte geltenden Ortschaften, 
auch soweit sie nicht zu den in Ziffer 1 bezeichneten Orten gehören; 
Holzminden, Altendorf, Allersheim; 
Mannheim, Ludwigshafen, Rheinau; 
Wolfenbüttel, Thiede, Wittmar, Hedwigsburg. 
Schlußbestimmungen. 
§ 15. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April 1909 in Kraft. 
8 16. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Vertriebs der 
Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für 
verdorbene Stempelzeichen Erstattung zulässig ist, anderweite Anordnungen zu erlassen. 
  
*) Vgl. z. Z. Bekanntmachung vom 9. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 249 ff.).
	        
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