Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 21. 373 
§ 23. Etwa benutzte elektrische Einrichtungen sind mindestens alljährlich durch einen 
soachverständigen Elektrotechniker auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. 
§ 24. Arbeitstische, auf welchen die Stoffe mit in Benzin getauchten Bürsten oder 
Schwämmen behandelt werden, sind mit Gefäll nach der dem Arbeiter abgekehrten Seite 
und mit Rinnen zu versehen, aus welchen das überschüssige Benzin durch geschlossene Rohre 
in dichte Sammelbehälter geleitet wird. 
8 25. Der Transport von Benzin in größeren Mengen als 10 kg zwischen den 
Lagerräumen, Waschräumen und Reinigungsapparaten darf nur in geschlossenen, durch Hähne 
absperrbaren Röhren oder dicht schließenden metallenen Gefäßen erfolgen. 
8 26. Der Dampfdestillierapparat muß, solange er in Benutzung ist, überwacht 
werden. Die Heizung des Apparates und die Kühlwassermengen müssen so reguliert werden, 
daß kein unkondensierter Benzindampf aus dem Kühler entweichen kann. Die Verbindung 
der einzelnen Teile des Apparates dürfen nicht durch Weichlot hergestellt sein und müssen 
hermetisch und dauerhaft schließen. In dem Apparate darf kein Überdruck entstehen, daher 
dürfen weder vor noch hinter dem Kühler Hähne angebracht sein. 
8 27. Flammsichere Decken sind in genügender Zahl an geeigneten Plätzen in steter 
Bereitschaft zu halten. 
§ 28. Die Betriebsgebäude sind mit Blitzableitern zu versehen, die entsprechend häufig, 
mindestens jedoch alljährlich einmal, von Sachverständigen zu prüfen sind. 
C. Vorschriften für chemische Wäschereien, in denen statt des Benzius ähuliche leicht 
entzündliche Reinigungsmittel verwendet werden, und Anstalten, in denen gebrauchte 
Reinigungsmittel dieser Art zu erneuter Verwendung gereinigt werden. 
§ 29. Die Vorschriften unter A und B finden auf die vorstehend bezeichneten Be- 
triebe sinngemäße Anwendung. 
D. Zulassung von Ausnahmen. 
§ 30. Für bestehende Anlagen kann die K. Regierung, Kammer des Innern, in 
widerruflicher Weise Ausnahmen von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen zulassen. 
E. Schlußbestimmungen. 
§ 31. Die vorstehenden Bestimmungen (A bis D) sind vollständig und in deutlicher 
Schrift in den Arbeitsräumen zum Aushang zu bringen. 
§ 32. Die gegenwärtigen oberpolizeilichen Vorschriften treten am 1. Juli 1909 in Kraft. 
München, den 2. Mai 1909. 
Dr. Frhr. v. Podewils. 
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