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Stellvertreter, von der pfälzischen Handwerkskammer, dem Kreisausschuß des landwirtschaft-
lichen Vereines der Pfalz und der bei der Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und Handel
gebildeten Abteilung für Arbeiter-Schutz und -Wohlfahrt je ein Mitglied und ein Stellvertreter
des Verkehrsausschusses gutachtlich in Vorschlag gebracht werden, wobei die genannten Körper-
schaften nicht auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt sind.
§ 4.
Die Bestellung der Mitglieder des Verkehrsausschusses und ihrer Stellvertreter erfolgt
auf die Dauer von drei Jahren.
Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten bleibt jedoch vorbehalten, den
Verkehrsausschuß vor Ablauf des dreijährigen Zeitraumes aufzulösen und seine Neubildung
anzuordnen.
8 5.
Der Verkehrsausschuß wird von der Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. nach
Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich berufen.
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vierzehn Tage vor dem Sitzungstermine zu—
zustellen.
Den Mitgliedern ist gestattet, Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung spätestens
acht Tage vor dem Sitzungstermine bei der Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. ein-
zubringen.
Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so wird es zum Zwecke
der Berufung seines Stellvertreters der Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. ungesäumt
Nachricht zukommen lassen.
§ 6.
Den Vorsitz im Verkehrsausschusse führt der Präsident der Eisenbahndirektion Ludwigs-
haf#en a. Rh. oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter.
Zu den Sitzungen des Verkehrsausschusses können nach Bedarf Beamte der Eisenbahn-
direktion Ludwigshafen a. Rh. oder Vertreter anderer Staatsbehörden oder sonstige Sach-
verständige aus der Pfalz beigezogen werden.
§ 7.
Die Abgabe der Gutachten des Verkehrsausschusses geschieht nach Stimmenmehrheit,
wobei der Vorsitzende und die weiter im § 6 Genannten nicht mitzustimmen haben.
Über die Sitzungen des Verkehrsausschusses wird eine Niederschrift aufgenommen, aus