Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 3. 23 
Stellvertreter, von der pfälzischen Handwerkskammer, dem Kreisausschuß des landwirtschaft- 
lichen Vereines der Pfalz und der bei der Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und Handel 
gebildeten Abteilung für Arbeiter-Schutz und -Wohlfahrt je ein Mitglied und ein Stellvertreter 
des Verkehrsausschusses gutachtlich in Vorschlag gebracht werden, wobei die genannten Körper- 
schaften nicht auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt sind. 
§ 4. 
Die Bestellung der Mitglieder des Verkehrsausschusses und ihrer Stellvertreter erfolgt 
auf die Dauer von drei Jahren. 
Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten bleibt jedoch vorbehalten, den 
Verkehrsausschuß vor Ablauf des dreijährigen Zeitraumes aufzulösen und seine Neubildung 
anzuordnen. 
8 5. 
Der Verkehrsausschuß wird von der Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. nach 
Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich berufen. 
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vierzehn Tage vor dem Sitzungstermine zu— 
zustellen. 
Den Mitgliedern ist gestattet, Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung spätestens 
acht Tage vor dem Sitzungstermine bei der Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. ein- 
zubringen. 
Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so wird es zum Zwecke 
der Berufung seines Stellvertreters der Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. ungesäumt 
Nachricht zukommen lassen. 
§ 6. 
Den Vorsitz im Verkehrsausschusse führt der Präsident der Eisenbahndirektion Ludwigs- 
haf#en a. Rh. oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter. 
Zu den Sitzungen des Verkehrsausschusses können nach Bedarf Beamte der Eisenbahn- 
direktion Ludwigshafen a. Rh. oder Vertreter anderer Staatsbehörden oder sonstige Sach- 
verständige aus der Pfalz beigezogen werden. 
§ 7. 
Die Abgabe der Gutachten des Verkehrsausschusses geschieht nach Stimmenmehrheit, 
wobei der Vorsitzende und die weiter im § 6 Genannten nicht mitzustimmen haben. 
Über die Sitzungen des Verkehrsausschusses wird eine Niederschrift aufgenommen, aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.