Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 24. 383 
Nr. 15657. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde München betreffend. 
4#.Staatsministerimm des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Instiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Birgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und 
Verordnungs-Blatt S. 1229) der Stadtgemeinde München auf Grund der Beschlüsse der 
städtischen Kollegien vom 30. März, 7. April und 27. Mai 1909 und des staats- 
aufsichtlichen Bescheides der K. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, vom 
23. April 1909 die Genehmigung zur Ausgabe 4% iger Schuldverschreibungen auf den 
Inhaber im Gesamtnennwerte von 6500000 Mark, und zwar: 
260 Stück zu je 5000 , 
975 „ zu je 2000 .4, 
2020 „ zu je 1000 M, 
1300 „ zu je 500 , 
1900 „ zu je 200 &, 
2000 „ zu je 100 „, 
ausgestellt vom Heutigen und halbjährig, am 1. Mai und am 1. November verzinslich, erteilt. 
München, den 2. Juni 1909. 
J. A. 
Staatsrat v. Rruazeisen. 
  
  
Kavallerie und Gutsbesitzer Konrad Freiherrn 
von Malsen die nachgesuchte Bewilligung 
zu erteilen, der Rechte Dritter unbeschadet, 
sich mit seinen rechtmäßigen Nachkommen 
Namens- und Wappenvereinigung. 
Am Namen Seiner Majestät des fzuigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
mittels Urkunde vom 25. April 1909 dem 
K. Kämmerer, Oberleutnant der Landwehr- 
künftighin „Freiherr von Malsen-Wald- 
kirch“ zu neunen und zu schreiben und das 
freiherrlich von Malsen'sche Wappen mit 
dem gräflich von Waldkirchs'schen vereinigt 
zu führen.
	        
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