Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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40. 
die wissenschaftlich oder künstlerisch vorgebildeten, nicht etatsmäßig angestellten Assistenten 
der Hochschulen, der Akademien sowie der Kunst- und wissenschaftlichen Sammlungen 
und Anstalten des Staates, 
die Gymnasial- und Realschulassistenten, die Assistenten des Technikums in Nürnberg, 
der Baugewerkschule mit Gewerbelehrerinstitut in München sowie der landwirtschaft- 
lichen Mittelschulen und der Kreisackerbauschulen, soferne ihre Verwendung im Lehr- 
amte nicht von vorneherein zeitlich beschränkt ist, 
die Lehrer, Assistenzärzte und Repetitoren der Hebammenschulen, 
die Seminarassistenten sowie die Seminar= und Präparandenhilfslehrer mit der in 
Ziff. 28 gemachten Einschränkung; 
V. im Geschäftskreise des Staatsministeriums der Finanzen: 
die bei den Staatsbehörden der allgemeinen Finanzverwaltung und der Verwaltung 
der Zölle und indirekten Steuern verwendeten geprüften Rechtspraktikanten und 
Akzessisten, 
die geprüften Kameralpraktikanten, 
die geprüften Zollpraktikanten, 
die geprüften Forstpraktikanten und geprüften Forstschutzaspiranten, 
die bei dem Katasterbureau und den Messungsämtern verwendeten geprüften Geometer, 
die geprüften Praktikanten der Verwaltung der Berg-, Hütten= und Salzwerke; 
VI. im Geschäftskreise des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten: 
die bezahlten geprüften Anwärter des höheren Dienstes (geprüfte Rechtspraktikanten, 
Regierungsbaumeister, geprüfte Geometer), 
die bezahlten geprüften Anwärter des mittleren Dienstes (geprüfte Aspiranten des 
mittleren Betriebs= und Verwaltungsdienstes, geprüfte Aspiranten des mittleren 
technischen Dienstes), 
die bezahlten geprüften Postgehilfen, 
die bezahlten auf festen Stellen ständig verwendeten nicht etatsmäßig angestellten 
Telephonistinnen. 
München, den 8. Juni 1909. 
J. V. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner v. Frauendorfer. v. Pfaff. v. Prettreich. Staatsrat v. Lößl. 
Anmerkung. 
Hinsichtlich der Personen, die im Bereiche der Militärverwaltung als Beamte im Sinne des Artikel 1 
des Beamtengesetzes zu erachten sind, siehe Kr.-Min.-Erlaß vom 5. März 1909 Nr. 48 und das diesem Erlasse 
beigegebene Verzeichnis 1 Buchstabe b (Militär-Verordnungsbl. Nr. 9 S. 83).
	        
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