Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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9)  Im  8  3  erhält  der  Abs.  uxl,  Telegramme  unter  Deckadresse  betreffend,  folgende
veränderte  Fassung:

X!I  Von  der  Beförderung  ausgeschlossen  sind  Telegramme  unter  Deckadresse,  d.  f.:

a)  Privattelegramme  nach  dem  Auslande,  die  zur  Umgehung  der  veröffentlichten
Tarife  unter  vorgeschobener  Adresse  nach  einem  Zwischenorte  gerichtet  sind,  um
von  dort  aus  an  den  wirklichen  Empfänger  weitertelegraphiert  zu  werden;

b)  Telegramme  unter  vorgeschobener  Adresse  an  Telegraphenagenturen,  die  sich  offenkundig
  mit  der  telegraphischen  Weiterbeförderung  der  Telegramme  zu  dem  Zwecke
befassen,  die  Korrespondenz  dritter  der  Zahlung  der  vollen  Gebühren  zu  entziehen,
die  für  ihre  Beförderung  vom  Aufgabeort  an  den  eigentlichen  Bestimmungsort
—  ohne  Zwischenvermittelung  —  festgesetzt  sind.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  ein  Telegramm  den  Bestimmungen
unter  a)  und  b)  zuwider  befördert  werden  soll,  so  hat  der  Absender  auf  Verlangen
nachzuweisen,  daß  der  Text  des  Telegramms  endgültig  für  den  in  der  Adresse
bezeichneten  Empfänger  bestimmt  ist.

Gehen  Telegramme  der  unter  b)  bezeichneten  Art  aus  dem  Auslande  ein,
so  werden  sie  von  der  Ankunftsanstalt  angehalten.  Eine  Erstattung  der  Gebühren
findet  nicht  statt.

10)  Im  §  6,  Wortzählung  betreffend,  ist  im  letzten  Satz  unter  a)  statt  „nintereinander
  wiederholt“  zu  setzen:
folgen  ihrer  mehrere  aufeinander
11)  A.  a.  O.  ist  im  2.  Absatz  unter  c)  statt  „Die  Adreßwörter“  zu  setzen:
Sämtliche  Wörter  in  der  Adresse,  in  den  besonderen,  nicht  abgekürzten
Angaben  und  in  der  Unterschrift
12)  A.  a.  O.  ist  am  Schlusse  der  Angaben  unter  d)  statt  des  Punktes  ein  Semikolon
zu  setzen  und  einzuschalten:
dabei  wird  nach  den  Vorschriften  des  §  2,  !  gezählt.
13)  A.  a.  O.  erhält  die  Angabe  unter  k  1b  folgende  veränderte  Fassung:
b)  der  Name  des  Bezirks  oder  des  Bestimmungslandes,

ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zu  ihrem  Ausdruck  gebrauchten  Wörter  und

Buchstaben,  unter  der  Bedingung,  daß  diese  Wörter  so  geschrieben  sind,

wie  sie  in  den  amtlichen  Verzeichnissen  der  Telegraphenanstalten  erscheinen,

14)  A.  a.  O.  erhalten  der  Abs.  unter  h)  und  der  erste  Satz  unter  i)  folgende  veränderte
  Fassung:

h)  Die  Ziffer=  oder  Buchstabengruppen  sowie  die  aus  Ziffern  und  Burchstaben
zusammengesetzten  Handelsmarken  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,  als  sie  je