Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 26. 395 
In diesem Falle setzt er vor die Adresse den Vermerk „X Tage“, wobei er die Zahl 
der Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt. 
V. Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Seetelegramm dem Empfänger 
aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeitsmeldung 
abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer Bordstation 
angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der Ursprungs- 
anstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit möglich, der Küsten- 
oder Semaphorstation zugeführt, die das Seetelegramm im Durchgange befördert hat, sonst 
der nächsten Küsten= oder Semaphorstation. 
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Ab- 
sender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung nicht bis zum Morgen 
des 29. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder Küstenstation davon dem 
Absender Nachricht. 
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küsten- 
station gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 
30 Tage zur Übermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usf. In Ermangelung 
eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der 
Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren 
Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so wird 
der Absender davon benachrichtigt. 
VI Als Seetelegramme sind unzulässig: 
aà) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenommen Semaphortelegramme 
an Schiffe in See), 
b) telegraphische Postanweisungen, 
c) Telegramme mit Vergleichung, 
d) Telegramme mit telegraphischer oder brieflicher Empfangsanzeige (ausgenommen 
die für Schiffe in See bestimmten Telegramme, soweit die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes in Frage kommt), 
e) nachzusendende Telegramme, 
k) gebührenpflichtige Diensttelegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes handelt, 
8) dringende Telegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den Linien 
des Telegraphennetzes handelt, 
h) durch Eilboten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.