Nr. 26. 395
In diesem Falle setzt er vor die Adresse den Vermerk „X Tage“, wobei er die Zahl
der Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt.
V. Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Seetelegramm dem Empfänger
aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeitsmeldung
abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer Bordstation
angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der Ursprungs-
anstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit möglich, der Küsten-
oder Semaphorstation zugeführt, die das Seetelegramm im Durchgange befördert hat, sonst
der nächsten Küsten= oder Semaphorstation.
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Ab-
sender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung nicht bis zum Morgen
des 29. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder Küstenstation davon dem
Absender Nachricht.
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küsten-
station gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere
30 Tage zur Übermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usf. In Ermangelung
eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der
Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren
Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so wird
der Absender davon benachrichtigt.
VI Als Seetelegramme sind unzulässig:
aà) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenommen Semaphortelegramme
an Schiffe in See),
b) telegraphische Postanweisungen,
c) Telegramme mit Vergleichung,
d) Telegramme mit telegraphischer oder brieflicher Empfangsanzeige (ausgenommen
die für Schiffe in See bestimmten Telegramme, soweit die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes in Frage kommt),
e) nachzusendende Telegramme,
k) gebührenpflichtige Diensttelegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes handelt,
8) dringende Telegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den Linien
des Telegraphennetzes handelt,
h) durch Eilboten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.